Das FamG hatte der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für eine sonstige Familiensache bewilligt und ihr einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Zugleich wurde angeordnet, dass die Antragstellerin auf die Kosten der Verfahrensführung Monatsraten in Höhe von 131,00 EUR zu zahlen hat. Zur Begründung dieser Ratenzahlung ging das Gericht von einem Einkommen von 2.500,00 EUR aus, berücksichtigte Abzüge für Versicherungen, Werbungskosten und Wohnkosten sowie besondere Belastungen, letztere in Höhe von 627,00 EUR. Zudem wurden Freibeträge für die Antragstellerin und die beiden bei ihr lebenden Kinder angesetzt, woraus sich ein verbleibendes einzusetzendes Einkommen von 262,00 EUR errechnete. Die Antragstellerin hatte zunächst eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem bis 31.12.2013 eingeführten Formular eingereicht und darin angegeben, sie beziehe ein Bruttoeinkommen von 1.766,08 EUR und zahle hiervon Steuern in Höhe von 230,20 EUR. In ihrer neuen Erklärung vom 10.10.2014 verneinte sie die Frage nach Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, gab aber einen Kindergeldbezug in Höhe von 368,00 EUR an. Sowohl der früheren als auch der aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war jeweils eine Lohnbescheinigung beigefügt, aus der sich ein Auszahlungsbetrag für Februar 2014 in Höhe von 1.766,08 EUR und ein solcher für November 2014 in Höhe von 1.818,30 EUR ergab.
Der Beschluss wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 31.10.2014 zugestellt. Mit Schreiben v. 10.12.2014 bat die Antragstellerin, die Raten herabzusetzen. Sie sei alleinerziehende Mutter. Ein Einkommen in Höhe von 2.500,00 EUR erziele sie nicht. Weiter macht sie wiederum ihren Schuldendienst, der vom AG bereits berücksichtigt wurde, geltend.
Die Rechtspflegerin des FamG lehnte den Antrag auf Herabsetzung der Raten ab, da eine Änderung nur möglich sei, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten. Gegen diesen Beschluss wendet sie sich mit der sofortigen Beschwerde. Sie wendet erneut ein, das FamG habe vermutlich ihr Bruttoeinkommen [als Nettoeinkommen] eingestellt. Die Berechnung der Raten würde auf einem offensichtlichen Versehen beruhen. Da es sich um ein offenes Verfahren handle, sei für die Entscheidung über das Abhilfegesuch nach ihrem Verständnis der erkennende Richter zuständig. Jedenfalls für die Zukunft wäre ihrem tatsächlichen Einkommen Rechnung zu tragen.
Das AG forderte weitere Lohnbescheinigungen der Antragstellerin an, aus denen sich ein Jahresbruttolohn von 25.114,16 EUR für das Jahr 2014 ergibt.
Die Rechtspflegerin half der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbeschlusses nicht ab.
Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.