Die gem. § 113 Abs. 2 S. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 bis 4, § 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG ist nicht begründet.

Die Ausgangsentscheidung wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zutreffend von der Rechtspflegerin des AG getroffen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RPflG).

Nach allgemeiner Ansicht setzt eine Änderung der Bewilligung gem. § 120a Abs. 1 ZPO eine Veränderung der Verhältnisse voraus. Dabei wäre es unrichtig, allein die gegenwärtigen Verhältnisse der Beteiligten zugrunde zu legen, und auf dieser Grundlage die zu leistenden Zahlungen neu zu berechnen. Vielmehr darf die ursprüngliche Entscheidung nicht geändert werden, wenn die Einkommensverhältnisse der Beteiligten unverändert geblieben, aber zuvor fehlerhaft beurteilt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1551; OLG Bamberg FamRZ 2005, 1101; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 120a ZPO Rn 10; BeckOK-ZPO/Reichling, Stand 1.1.2015, § 120a ZPO, Rn 8; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Aufl., Rn 387). Das Gericht darf also nicht prüfen, ob die Ursprungsentscheidung über die Raten richtig war. Dies gilt auch, wenn wie im vorliegenden Verfahren der Ansatz des Einkommens von 2.500,00 EUR unter Berücksichtigung des Kindergeldes nicht nachvollziehbar ist und der Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII) in der ursprünglichen Ratenberechnung nicht erwähnt wird. Selbst offensichtliche Fehler können nur mit der Beschwerde gerügt werden, wobei die Beschwerdefrist bei der beantragten Abänderung aber bereits abgelaufen war.

Das Beschwerdegericht hat erwogen, die ursprüngliche Ratenfestsetzung analog § 44 SGB X abzuändern, für eine solche Analogie aber keinen Raum gesehen.

Gem. § 44 SGB X kann ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, bei dem von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Regelungszweck ist die weitgehende Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit zugunsten des Bürgers (vgl. Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 83. ErgLfg., § 44 SGB X Rn 2; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 44 SGB X Rn 3). Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Verfahrenskostenhilfe, die sozialhilfeähnlich ausgestaltet ist, besteht jedoch kein Anlass. Es fehlt an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat das Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewusst anders und einfacher ausgestaltet als bei sonstigen Sozialleistungen. Eine Fehlerkorrektur bei der Berechnung der Raten kommt sowohl zugunsten als auch zu Lasten der Antragstellerin nur im Beschwerdeverfahren in Betracht. Dem Grundgesetz ist auch keine Verpflichtung zu entnehmen, rechtswidrig belastende Verwaltungsakte nach Eintritt ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben (vgl. Steinwedel, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 117, 302, 315 – dort allerdings nur zum Sonderfall der Aufarbeitung von Verwaltungsakten der DDR). Der von Steinwedel (a.a.O.) genannte Einwand, man benachteiligte diejenigen gleichheitswidrig, die der Verwaltung zunächst vertrauen würden, greift aus Sicht des Beschwerdegerichtes nicht durch. Dem Gesetzgeber steht es offen, der Bestandskraft der Verfahrenskostenhilfebewilligung ein höheres Gewicht einzuräumen als der materiellen Richtigkeit. Dies gilt auch, wenn – wie im vorliegenden Verfahren – die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung naheliegt.

AGS 6/2015, S. 301 - 302

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