Bei einem Anwaltswechsel kann der neue Anwalt, sofern er nach dem Stichtag beauftragt worden ist, nach neuem Recht abrechnen.
Nach der Rspr. sind in diesem Fall allerdings nur die Kosten nach altem Recht zu erstatten, wenn der Anwaltswechsel nicht ausnahmsweise notwendig war. Dieser Auffassung folgt das AG Kleve.
Diese Rspr. verwechselt allerdings die Frage, ob die Kosten zweier Anwälte erstattungsfähig sind, mit der Frage, in welcher Höhe die Kosten nach einem Anwaltswechsel zu erstatten sind.
Der Ausgangspunkt des AG Kleve ist zutreffend. Nach § 91 Abs. 2 ZPO, der hier über § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO anzuwenden ist, sind die Kosten mehrerer Anwälte nur dann erstattungsfähig, wenn dies notwendig war.
Voraussetzung für die Erstattungspflicht wäre hier also ein notwendiger Anwaltswechsel gewesen. Es hätte sich aus "beachtenswerten Gründen" die Notwendigkeit ergeben müssen, den Anwalt während des laufenden Verfahrens zu wechseln. Ein solcher Grund kann z.B. dann gegeben sein, wenn der zunächst beauftragte Anwalt verstirbt oder seine Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zurückgeben musste (etwa krankheitsbedingt). Ein solcher Fall war hier nicht gegeben, so dass unstreitig der Anwaltswechsel selbst nicht notwendig war. Als Zwischenergebnis ergab sich damit, dass nur die Kosten eines Anwalts zu erstatten waren.
Insoweit folgt aber aus § 91 Abs. 2 ZPO aber keineswegs, dass die Anwaltskosten nur in der Höhe zu erstatten sind, in der sie beim ersten Anwalt angefallen wären, hier also nur die geringeren Gebühren nach den alten Gebührenbeträgen in der Fassung des RVG vor dem 1.8.2013.
Es besteht nämlich keine Obliegenheit, einen Anwalt zu einem bestimmten oder frühestmöglichen Zeitpunkt zu beauftragen. Einer Partei steht es grundsätzlich frei, selbst zu entscheiden, wann sie einen Anwalt beauftragt.
Wandelt man den Fall dahingehend ab, dass die Partei sich hier zunächst selbst vertreten und sie erst später – nach dem 31.7.2013 – einen Anwalt beauftragt hätte, dann wären dessen Kosten nach den höheren Gebührenbeträgen des RVG in der derzeitigen Fassung unstreitig erstattungsfähig gewesen. Dann kann aber nichts anders gelten, wenn die Partei zuvor einen anderen Anwalt beauftragt hat, dessen Erstattung sie jetzt nicht begehrt.
Aus § 91 Abs. 2 ZPO folgt nur, dass die Partei lediglich die Kosten eines Anwalts erstattet verlangen kann, nicht, dass sie nur die Kosten des billigsten Anwalts erstattet verlangen kann.
Norbert Schneider
AGS 6/2015, S. 306 - 307