Leitsatz
Die nach einem Anwaltswechsel durch eine Gesetzesänderung entstandenen höheren Gebühren sind nach §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO als notwendige Auslagen gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste, dessen Ursache nicht in der Sphäre des Angeklagten liegt.
AG Kleve, Beschl. v. 29.1.2015 – 12 Cs-801 Js 522/12-965/12
1 Aus den Gründen
Es werden lediglich die Gebühren nach dem vor dem 1.8.2013 geltenden Recht für erstattungsfähig erachtet.
Bereits vor dem 1.8.2013 war der Angeklagte anwaltlich vertreten. Mit Schreiben vom 22.11.2013 teilt der bisherige Verteidiger mit, dass "der Angeklagte in meinem Einvernehmen den Verteidiger gewechselt hat". Der neue Verteidiger hatte sich bereits mit seinem Schreiben vom 31.10.2013 angekündigt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag werden nunmehr Erstattungsansprüche gegenüber der Landeskasse geltend gemacht, und zwar nach dem jetzt geltenden Gebührenrecht. Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin des LG mit der Begründung, dass sich bereits vor dem 1.8.2013 ein Verteidiger bestellt hatte und ein notwendiger Anwaltswechsel nicht vorlag. Der Verteidiger tritt dieser Argumentation wiederum entgegen und macht hierzu Ausführungen.
Die nach dem Anwaltswechsel durch die Gesetzesänderung entstandenen höheren Gebühren sind nach §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO als notwendige Auslagen gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste (vgl. LG Kleve, Beschl. v. 11.8.2011 – 120 Qs 68/11), dessen Ursache nicht in der Sphäre des Angeklagten liegt (OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 64).
Nach Mitteilung des zuvor tätigen Verteidigers fand der Wechsel im Einvernehmen statt. Der jetzige Verteidiger trägt selbst vor, dass ein Anwaltswechsel nahe lag und aus seiner Sicht auch notwendig war.
Sicherlich steht es dem Angeklagten frei, ob und wann er einen Anwalt beauftragt. Wenn er dies aber bereits getan hat und sich im Laufe des Verfahrens aufgrund der komplizierten Rechtslage einen spezialisierten Verteidiger und Fachanwalt für Strafrecht mandatiert, kann dies nicht zu Lasten der Landeskasse gehen.
Das OLG Frankfurt führt in seiner bereits o.g. Entscheidung vom 11.8.1999 (2 Ws 91/99) aus: "Denn die Ursache für den Anwaltswechsel liegt in der Sphäre des Beschwerdeführers begründet. Dieser hatte in Kenntnis des gegen ihn erhobenen Vorwurfs Rechtsanwalt K mit seiner Verteidigung beauftragt. Hierbei trug er selbst das Risiko, dass der von ihm gewählte Verteidiger seine Interessen nicht zureichend wahrnahm (vgl. OLG Hamm NStZ 1983, 284). Geänderte Umstände, die sachliche Gründe für die Notwendigkeit eines Verteidigerwechsels darstellen könnten, waren nicht eingetreten."
Auf geänderte Umstände kann sich der Angeklagte hier nicht berufen, schließlich bestand der Anklagevorwurf von Anfang an und hat sich während des Verfahrens nicht geändert.
Von daher ist die Erstattungspflicht der Landeskasse in Bezug auf die höheren Gebühren des ab dem 1.8.2013 geltenden Rechts zu verneinen.
Entnommen von www.burhoff.de
2 Anmerkung
Bei einem Anwaltswechsel kann der neue Anwalt, sofern er nach dem Stichtag beauftragt worden ist, nach neuem Recht abrechnen.
Nach der Rspr. sind in diesem Fall allerdings nur die Kosten nach altem Recht zu erstatten, wenn der Anwaltswechsel nicht ausnahmsweise notwendig war. Dieser Auffassung folgt das AG Kleve.
Diese Rspr. verwechselt allerdings die Frage, ob die Kosten zweier Anwälte erstattungsfähig sind, mit der Frage, in welcher Höhe die Kosten nach einem Anwaltswechsel zu erstatten sind.
Der Ausgangspunkt des AG Kleve ist zutreffend. Nach § 91 Abs. 2 ZPO, der hier über § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO anzuwenden ist, sind die Kosten mehrerer Anwälte nur dann erstattungsfähig, wenn dies notwendig war.
Voraussetzung für die Erstattungspflicht wäre hier also ein notwendiger Anwaltswechsel gewesen. Es hätte sich aus "beachtenswerten Gründen" die Notwendigkeit ergeben müssen, den Anwalt während des laufenden Verfahrens zu wechseln. Ein solcher Grund kann z.B. dann gegeben sein, wenn der zunächst beauftragte Anwalt verstirbt oder seine Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zurückgeben musste (etwa krankheitsbedingt). Ein solcher Fall war hier nicht gegeben, so dass unstreitig der Anwaltswechsel selbst nicht notwendig war. Als Zwischenergebnis ergab sich damit, dass nur die Kosten eines Anwalts zu erstatten waren.
Insoweit folgt aber aus § 91 Abs. 2 ZPO aber keineswegs, dass die Anwaltskosten nur in der Höhe zu erstatten sind, in der sie beim ersten Anwalt angefallen wären, hier also nur die geringeren Gebühren nach den alten Gebührenbeträgen in der Fassung des RVG vor dem 1.8.2013.
Es besteht nämlich keine Obliegenheit, einen Anwalt zu einem bestimmten oder frühestmöglichen Zeitpunkt zu beauftragen. Einer Partei steht es grundsätzlich frei, selbst zu entscheiden, wann sie einen Anwalt beauftragt.
Wandelt man den Fall dahingehend ab, dass die Partei sich hier zunächst selbst vertreten u...