Der Angeklagte war wegen des Vorwurfs des mehrfachen schweren sexuellen und sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie des Vorwurfs der Nötigung angeklagt. Die Erinnerungsführerin war den geschädigten Nebenklägerinnen mit Beschluss des LG vom 12.6.2014 als Beistand bestellt worden.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung fand am 3.7.2014 mit der Erinnerungsführerin, der Vertreterin der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und zwei berufsrichterlichen Kammermitgliedern ein Rechtsgespräch zum Ergebnis des Verfahrens statt. Im Rahmen des Gesprächs wurde auf Anregung des Verteidigers auch ein Täter-Opfer-Ausgleich erörtert. Insoweit wurde besprochen, dass Schmerzensgeldzahlungen an die Nebenklägerinnen erfolgen sollten und sich der Angeklagte mündlich bzw. schriftlich bei ihnen entschuldigt. Die genaue Höhe der Schmerzensgeldzahlungen stand noch nicht fest und die Erinnerungsführerin wollte diese mit den Nebenklägerinnen abklären.

Nach Abschluss des Verfahrens machte die Erinnerungsführerin ihre Gebühren und Auslagen i.d.F. des RVG bis zum 31.7.2105 gegen die Landeskasse geltend, darunter auch eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV.

Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die Urkundsbeamtin des LG die der Erinnerungsführerin aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen als bestellte Rechtsanwältin auf 858,16 EUR fest. Die Absetzung der Gebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV wurde damit begründet, dass es an einem Termin, insbesondere an Verhandlungen im Sinne eines Täter-Opfer-Ausgleich fehle. Es liege lediglich eine Vorbereitungshandlung zu diesem Verfahren vor. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

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