1. Für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 4 VV genügt zum einen die Besprechung eines Täter-Opfer-Ausgleichs durch die Verfahrensbeteiligten, sei es nun in einem streitigen oder einvernehmlichen Gespräch. Der ursprüngliche Zweck eines Treffens ist nicht entscheidend, insoweit ist auch ein "Spontan-Termin" möglich.
  2. Die Gebühr Nr. 4102 Nr. VV honoriert keine Anbahnungs- oder Sondierungsgespräche im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleich. Diese werden durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten.
  3. Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren darf dem Antragsteller nicht mehr zugesprochen werden, als er beantragt hat; das gilt auch dann, wenn der Antragsteller versehentlich nach alten Gebührenbeträgen abrechnet, obwohl sich seine Tätigkeit bereits nach den Gebührenbeträgen des neuen Rechts richtet.

LG Saarbrücken, Beschl. v. 22.1.2015 – 3 KLs 3/14

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