Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des ArbG ist zulässig, aber unbegründet. Der Streitwert für den Vergleich beträgt nicht mehr als 43.528,00 EUR.
1. Der Wert eines Vergleichs ergibt sich aus dem Wert der rechtshängigen und nichtrechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden, nicht aus dem Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie zum Zwecke der Erledigung der Streitpunkte übernehmen, so dass z.B. ganz grundsätzlich – auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses – ein vereinbarter Kapitalbetrag in einem sogenannten Abfindungsvergleich nicht für den Wert eines Vergleichs maßgebend ist. Der Streitwert eines Vergleichs ist – anders ausgedrückt – gleichbedeutend mit dem Wert der Streitgegenstände, die durch den Vergleich beigelegt wurden. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (LAG Köln, 3.3.2009 – 4 Ta 467/08, NZA-RR 2009, 503).
Dabei muss es sich – wie schon der Begriff "Streitgegenstand" nahe legt – bei den wertbestimmenden Gegenständen um "streitige Gegenstände" handeln. Es muss sich – was den Mehrwert anbelangt – um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits rechtshängige oder nichtrechtshängige Streitgegenstände bzw. "die Miterledigung anderer Streitpunkte handeln (LAG Köln, 3.3.2009 – 4 Ta 467/08, NZA-RR 2009, 503; LAG Köln, 22.1.2014 – 5 Ta 369/13)."
Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend. Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Diese heute in § 42 Abs. 2 S. 1 GKG enthaltene Streitwertregelung beschränkt das dem Gericht sonst nach § 3 ZPO zustehende Ermessen und zugleich sonstige für Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen in den Gesetzen enthaltene Wertmaßstäbe. Diese Sonderregelung verfolgt den sozialen Zweck, diejenigen Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig zu gestalten. Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen (LAG Köln, 3.3.2009 – 4 Ta 467/08, NZA-RR 2009, 503; LAG Köln, 22.1.2014 – 5 Ta 369/13).
Das bedeutet im Einzelnen: Es kann nicht von dem Ergebnis der Erledigung der Bestandsstreitigkeit abhängen, ob der gesetzliche Höchstbetrag des § 42 Abs. 2 GKG überschritten werden darf. Das heißt, es bleibt bei dem Vierteljahreswert, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin – gegebenenfalls mit Abfindungszahlung – vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin – gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung (LAG Köln, 3.3.2009 – 4 Ta 467/08, NZA-RR 2009, 503; LAG Köln, 22.1.2014 – 5 Ta 369/13).
Ebenso wenig kann es eine Rolle spielen, ob vereinbart wird, dass das gesamte Arbeitsverhältnis mit allen seinen Rechten und Pflichten zu einem bestimmten Termin aufgehoben wird, oder ob die Erledigung des Bestandstreites dadurch vergleichsweise herbeigeführt wird, dass einzelne Rechte und Pflichten sukzessive enden, insbesondere einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bereits vor dem ursprünglich vom Arbeitgeber intendierten Beendigungszeitpunkt suspendiert oder aufgehoben werden bzw. ihr Ende auf einen Zeitpunkt nach der Beendigung der übrigen Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich verlegt wird. Solange all diese Regelungen nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht unabhängig von diesem bestehende "andere Streitpunkte" erledigen, können sie nicht zu einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstwertes führen (LAG Köln, 3.3.2009 – 4 Ta 467/08, NZA-RR 2009, 503; LAG Köln, 22.1.2014 – 5 Ta 369/13).
Schließlich kann es an der gesetzlichen Höchstbegrenzung des § 42 Abs. 2 GKG nichts ändern, wenn die Folgen der Beendigung des Gesamtarbeitsverhältnisses für die einzelnen aus ihm entspringenden Rechte und Pflichten in dem Vergleich deklaratorisch – d.h. ohne dass über die einzelnen Folgen unabhängig von dem Gesamtstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Streit bestanden hätte – aufgeführt werden (LAG Köln, 3.3.2009 – 4 Ta 467/08, NZA-RR 2009, 503; LAG Köln, 22.1.2014 – 5 Ta 369/13).
2. Danach hat das ArbG den Streitwert für den Vergleich zutreffend festgesetzt. Eine Erhöhung des Streitwertes ist nicht angezeigt.
Die in § 2 Abs. 1 des Vergleiches getroffene Freistellungsregelung ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Dieser Aspekt wird von § 4...