Leitsatz
Wird die Abänderung eines Unterhaltstitels dahingegen beantragt, dass keine Zahlungen mehr zu leisten seien, und wird zusätzlich beantragt, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben, so ist der zusätzliche Herausgabeantrag mit einem Fünftel des Jahresbetrags des titulierten Unterhalts anzusetzen.
OLG Köln, Beschl. v. 10.11.2015 – II-4 UF 257/13
1 Sachverhalt
Der Antragsteller hatte im Juli 2012 die rückwirkende Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltstitels dahingehend beantragt, dass er beginnend seit April 2011 keinen Unterhalt mehr schulde (Antrag zu 1). Daneben hat er auch die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangt (Antrag zu 2). Des Weiteren hat er die Rückzahlung der in der Zwischenzeit überzahlten Beträge i.H.v. 8.450,00 EUR verlangt. Das FamG (AG Bonn BeckRS 2015, 14311) hatte den Verfahrenswert hinsichtlich der Abänderung auf (12 x 650,00 EUR =) 7.800,00 EUR festgesetzt und hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs auf 9.750,00 EUR. Für die Titelherausgabe hat das Gericht zusätzlich 20 % des Jahreswerts der Abänderung (7.800,00 EUR x 20 % =) 1.560,00 EUR angesetzt, so dass sich ein Verfahrenswert in Höhe von insgesamt 19.110,00 EUR ergab. Im Beschwerdeverfahren hat das OLG in seiner ersten Entscheidung v. 10.7.2014 (BeckRS 2015, 14310) den Abänderungsantrag in Übereinstimmung mit dem FamG auf 7.800,00 EUR festgesetzt. Den Rückzahlungsanspruch hat das OLG nur noch mit 8.450,00 EUR angesetzt, da die Beschwerde auf diesen Betrag beschränkt worden war (§ 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Das Gericht hat damit einen Gesamtwert i.H.v. 16.250,00 EUR festgesetzt. Den Antrag auf Titelherausgabe hat das OLG in dieser Entscheidung zunächst nicht bewertet. In seiner späteren erneuten Entscheidung nach Zurückverweisung durch den BGH hat das OLG die Wertfestsetzung abgeändert und um 1.650,00 EUR angehoben.
2 Aus den Gründen
Abweichend vom Senatsbeschl. v. 10.7.2014 war der Verfahrenswert wegen der begehrten Titelherausgabe auf 17.900,00 EUR zu erhöhen. Der Wert der Herausgabe ist mit 1/5 des Jahreswerts der Zahlungen zu bewerten (OLG Köln, Beschl. v. 11.9.1996 – 19 W 46/96, NJW-RR 1997, 381, juris Rn 4).
3 Anmerkung
Zutreffend setzt das OLG Köln einen gesonderten Verfahrenswert für den Antrag auf Herausgabe des Vollstreckungstitels fest. Eine wirtschaftliche Identität mit dem Abänderungsantrag besteht nicht. Die Herausgabe des Titels wird auch zutreffend mit dem Auffangwert des § 42 Abs. 1 FamGKG bemessen, da es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, und sich ein Wert für die Titelherausgabe aus den besonderen Vorschriften des FamGKG nicht ergibt.
Maßgeblich ist das Interesse des Antragstellers, das sich daran zu orientieren hat, welche Auswirkungen die rechtsmissbräuchliche Verwertung eines Titels für den Antragsteller, der zu recht die Herausgabe begehrt, hat.
Die Rspr. bemisst regelmäßig mit 20% bzw. 1/5 der titulierten Forderung, so dass sich im Fall des OLG 1.560,00 EUR ergeben hätten. Soweit das OLG 1.650,00 EUR festgesetzt hat, dürfte es sich verrechnet haben.
Lotte Thiel
AGS 6/2016, S. 294