Die in der zweiten Instanz angefallenen Gerichtsgebühren hätten gem. Nr. 1222 Nr. 1a GKG-KostVerz. von vier auf zwei Gebühren ermäßigt werden müssen. Gem. Nr. 1222 Nr. 1a GKG-KostVerz. ermäßigt sich die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen aus Nr. 1220 GKG-KostVerz. vom vierfachen Satz auf den zweifachen Satz, wenn die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des ersten Zivilsenats des OLG regte das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme die Rücknahme der Klage an und wies dabei ausdrücklich auf die dadurch mögliche Vermeidung erhöhter Gerichtskosten hin. Darauf erklärte der in der Sitzung anwesende Prozessbevollmächtigte der Klägerin, er müsse dies mit seiner Mandantin besprechen. Der gegnerische Prozessbevollmächtigte erklärte seine Zustimmung zu einer etwaigen Klagerücknahme. Sodann beschloss der Einzelrichter: "Der Klägerin bleibt nachgelassen, bis zum 16.4.2015 gegenüber dem Gericht eine etwaige Klagerücknahme zu erklären. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird für den Fall, dass eine Klagerücknahme nicht erklärt wird, bestimmt auf Donnerstag, 30.4.2015, 8.45 Uhr, Saal 11". Mit Schriftsatz vom 15.4.2015, der am selben Tag beim OLG Jena einging, erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klagerücknahme. Nach entsprechendem Antrag der Gegenseite beschloss das OLG, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.
Zwar wurde die mündliche Verhandlung am 30.3.2015 geschlossen, weil das Gericht ersichtlich der Ansicht war, die Sache sei vollständig erörtert worden; dementsprechend wurde ein Verkündungstermin bestimmt. Im Sinne der gebührenrechtlichen Vorschrift der Nr. 1222 Nr. 1a GKG-KostVerz. ist der Begriff des Schlusses der mündlichen Verhandlung jedoch entsprechend Sinn und Zweck dieser Vorschrift weiter zu verstehen. Sie gewährt die Gebührenermäßigung auf die Hälfte der regulären Verfahrensgebühr zumindest auch deshalb, weil sich durch die Klagerücknahme eine gerichtliche Entscheidung einschließlich deren schriftlicher Abfassung erübrigt und somit staatliche Ressourcen geschont werden. Genau dieser Zweck wird trotz Schließung der mündlichen Verhandlung auch dann erreicht, wenn dem Kläger seitens des Gerichts eine Frist zur Klagerücknahme im Anschluss an den letzten Termin zur mündlichen Verhandlung gesetzt wird und innerhalb dieser Frist die Klagerücknahme erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird das Gericht bis zum Ablauf der für die Erklärung zur Klagerücknahme bestimmten Frist keine weiteren Aktivitäten entfalten, so dass auch in einem solchen Fall staatliche Ressourcen geschont werden (im Ergebnis ebenso FG Nürnberg, Beschl. v. 1.1.2008 – 1 Ko 1583/2007, juris). Dementsprechend führte die Klagerücknahme hier zur Reduzierung der Gerichtsgebühren von 1.380,00 EUR auf 690,00 EUR.