Leitsatz
Bei Unterlassungsansprüchen richtet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Gleiches gilt im Verfahren über den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln (Festhaltung OLG Hamm v. 26.3.2015 – 4 W 15/15, AGS 2015, 523).
OLG Hamm, Beschl. v. 31.7.2015 – I-4 W 86/14
1 Sachverhalt
Das LG hatte den Schuldner im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung verurteilt. Den Streitwert hat das LG für das Verfügungsverfahren auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Anschließend hat der Schuldner sinngemäß eine Abschlusserklärung abgegeben.
Unter dem 18.3.2014 beantragte die Gläubigerin beim LG, gegen den Schuldner wegen einer nach ihrer Auffassung erfolgten Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung Ordnungsmittel festzusetzen und ihn nach § 890 Abs. 3 ZPO zur Bestellung einer Sicherheit zu verurteilen.
Unter dem 7.4.2014 beantragte die Gläubigerin beim LG, gegen den Schuldner wegen einer nach ihrer Auffassung erfolgten (weiteren) Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung (weitere) Ordnungsmittel festzusetzen und ihn nach § 890 Abs. 3 ZPO zur Bestellung einer (weiteren) Sicherheit zu verurteilen.
Das LG lehnte die unter dem 18.3.2014 und unter dem 7.4.2014 gestellten Anträge der Gläubigerin ab und verpflichtete die Gläubigerin, die diesbezüglichen Kosten zu tragen.
Den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die beiden durch die Anträge vom 18.3.2014 und vom 7.4.2014 eingeleiteten Verfahren setzte das Gericht auf jeweils 3.000,00 EUR fest.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit ihrer Beschwerde. Sie begehren die Festsetzung höherer Gegenstandswerte. Für das durch den Antrag vom 18.3.2014 eingeleitete Verfahren sei ein Gegenstandswert von zumindest 100.000,00 EUR angemessen, für das durch den Antrag vom 7.4.2014 eingeleitete Verfahren ein Gegenstandswert von zumindest 250.000,00 EUR.
Das LG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Gegenstandswerte für die beiden hier in Rede stehenden Verfahren auf jeweils 25.000,00 EUR angehoben.
Die verbliebene Beschwerde hatte überwiegend Erfolg.
2 Aus den Gründen
In der Sache führt das Rechtsmittel zu einer Anhebung der Gegenstandswerte für die beiden hier in Rede stehenden Verfahren auf jeweils 150.000,00 EUR.
1. Verfahren über den Antrag vom 18.3.2014
a) Die Antragsschrift vom 18.3.2014 beinhaltete zunächst einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln.
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich bei Unterlassungsansprüchen der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG richtet (Senat NJOZ 2014, 1426). Gleiches gilt nach der Rspr. des Senats im Verfahren über den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln (Senat, Beschl. v. 26.3.2015 – 4 W 15/15 [zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen] [= AGS 2015, 523]). Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat. Hierbei handelt es sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache. Dementsprechend ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert der Hauptsache (und nicht lediglich ein Bruchteil dieses Wertes) festzusetzen (Senat NJOZ 2014, 1426; Beschl. v. 26.3.2015 – 4 W 15/15).
Bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist unter dem "Wert der Hauptsache" i.S.d. Rspr. des Senats grundsätzlich der Streitwert des vorangegangenen Verfügungsverfahrens zu verstehen (Senat, Beschl. v. 26.3.2015 – 4 W 15/15); ausnahmsweise ist indes der Wert eines Hauptsacheklageverfahrens anzusetzen, wenn der Schuldner – wie hier – eine Abschlusserklärung abgegeben hat. Denn in dieser Konstellation steht die einstweilige Verfügung der Sache nach einem endgültigen Vollstreckungstitel gleich.
bb) Die Gläubigerin hat den Streitwert für das Verfügungsverfahren in ihrer Antragsschrift vom 9.8.2012 mit 50.000,00 EUR angegeben. Dieser Angabe ist das LG bei der Streitwertfestsetzung für das Verfügungsverfahren gefolgt. Der Senat geht davon aus, dass die Gläubigerin bei ihrer Streitwertangabe den Umstand berücksichtigt hat, dass der Schuldner durch die Kündigung seiner Gesellschafterstellung bei der Gläubigerin die Möglichkeit hatte und hat, das Markennutzungsrecht der Gläubigerin und damit auch den hier verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch zu beenden.
Vor dem Hintergrund der Streitwertangabe für das Verfügungsverfahren bewertet der Senat den Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung mit 75.000,00 EUR. Anhaltspunkte für einen höheren Wert liegen nicht vor. Die Gläubigerin hat zwar in ihrer Antragsschrift vom 18.3.2014 sinngemäß ausgeführt, ihr drohten bei weiteren Zuwiderhandlungen gegen das titulierte Unterlassungsgebot Schäden in einer Größenordnung von (mehr als) 250.000,00 EUR. Dieser Betrag erscheint indes bei weitem übersetzt.
cc) Für den in der Antragsschrift vo...