Die nach den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG grundsätzlich statthafte sofortige Beschwerde begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken; insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,00 EUR aus § 33 Abs. 3 RVG erreicht. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Entgegen der Auffassung des AG umfasst die bewilligte Beratungshilfe die Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens. Zudem ist der Gebührentatbestand von Nr. 2506 VV erfüllt.
Nach § 305 Abs. 1 S. 1 InsO hat der Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht wurde; der Plan ist dem Insolvenzantrag beizufügen. Nach allgemeiner Auffassung ist es insoweit insolvenzrechtlich ausreichend, dass ein sogenannter Nullplan vorgelegt wird – d.h. ein Plan, bei dem mit wirklichen Zahlungen an die Gläubiger nicht zu rechnen ist (vgl. BGH v. 10.10.2013 – IX ZB 97/12).
Wenn – wie hier – der Schuldnerin Beratungshilfe "wegen Insolvenzanmeldung" bewilligt wurde, umfasst die Bewilligung auch den vorgenannten Einigungsversuch, da dieser nebst der darüber auszustellenden Bescheinigung notwendige Voraussetzung der Insolvenzanmeldung ist. Die verwendete Bezeichnung "wegen Insolvenzanmeldung" ist offen formuliert. Dies kann jedoch nicht zu Lasten des Schuldners bzw. des für ihn tätigen Anwalts gehen. Nach § 6 Abs. 1 BerHG stellt das AG den Berechtigungsschein "unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit" aus. Verwendet das AG gleichwohl eine weite Formulierung, so deckt der Beratungshilfeschein alle Tätigkeiten ab, die sich unter die von dem Rechtspfleger verwendete Formulierung subsumieren lassen.
Welche Gebühren bei einer einmal erfolgten Bewilligung von Beratungshilfe tatsächlich angefallen sind, ist im vorliegenden Gebührenfestsetzungsverfahren zu klären. Nach ständiger Rspr. der Kammer (vgl. Beschl. v. 22.7.2013 – 3 T 116/13 u. v. 29.9.2014 – 3 T 250/14) erfüllt auch der Versuch einer Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines sogenannten Nullplans die gesetzlichen Voraussetzungen von Nr. 2506 VV, nämlich einer "Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)" bei 11–15 Gläubigern.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Frage, ob auch ein Nullplan die Gebühren von Nrn. 2504 ff. VV auslöst, von zwei Oberlandesgerichten anders gesehen wird. Der Beschluss des OLG Bamberg vom 6.8.2010 – 4 W 48/10 wird zwar in einzelnen Kommentaren zustimmend zitiert (vgl. Hartmann, 45. Aufl., RVG VV 2503–2507 Rn 4; Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG VV 2504–2507 Rn 6), ist nach Auffassung der Kammer jedoch schon deshalb nicht besonders aussagekräftig, weil dieser Beschluss wesentlich auf der irrigen Auffassung des OLG Bamberg beruht, ein sogenannter Nullplan erfülle nicht die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (so schon der hiesige Beschl. v. 29.9.2014 – 3 T 250/14). Der Beschluss des OLG Stuttgart v. 28.1.2014 – 8 W 35/14 ist in der Lit. nicht unumstritten (vgl. Knerr, ZInsO 2015, 208, zitiert nach juris). Er geht zwar zutreffend davon aus, dass auch ein sogenannter Nullplan für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ausreichend sein kann, will jedoch aus "dem Wortlaut und der Regelungssystematik" der hier einschlägigen Vergütungsvorschriften schließen, dass für die Gebühren der Nrn. 2504 ff. VV eine Ausarbeitung erforderlich sei, die "wenigstens in einzelnen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten". Dies erschließt sich wiederum der Kammer nicht. In dem Wortlaut von Nr. 2504 ist dies nicht angelegt. Gerade umgekehrt legt der Verweis des Gesetzgebers auf § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nahe, dass die Tätigkeit, die für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens notwendig aber auch ausreichend ist, ebenso notwendig aber auch ausreichend für den Gebührentatbestand der Nrn. 2504 ff. VV sein sollte. Weshalb – wie das OLG Stuttgart meint – die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen an einen Schuldenbereinigungsplan "anders" zu beurteilen seien als die vom Anwalt verlangte Tätigkeit, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hält die Kammer die angebliche "Disparität" zwischen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV und den Gebühren nach Nrn. 2504 ff. VV nicht für ein überzeugendes Argument. Da die Gebühr der Nr. 2503 VV in Höhe von 85,00 EUR schwerlich eine angemessene Vergütung für den Schriftwechsel auch mit mehr als 15 Gläubigern (vgl. Nr. 2507 VV) darstellt, ist der Gebührensprung gerade umgekehrt ein Argument dafür, dass jeglicher Schuldenbereinigungsplan die Voraussetzungen der Nrn. 2504 ff. VV erfüllt.
Da es – soweit ersichtlich – bislang nur zwei obergerichtliche Entscheidungen zu der hier zu entscheidenden Frage gibt und die Frage für eine Vielzahl von Beratungshilfefestsetzungsverfahren grundsätzliche Bedeutung hat, erscheint e...