Für den Anfall einer Gebühr nach Nrn. 2504 ff. VV reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners einen sog. Nullplan angeboten hat.
LG Aachen, Beschl. v. 1.3.2016 – 3 T 374/15
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