Einführung
Parallel zum Inkrafttreten des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes hatten die Präsidenten des BAG und der Landesarbeitsgerichte einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit veröffentlicht.
Sinn und Zweck dieses Kataloges war es, die bis dahin zum Teil sehr unterschiedliche Rechtsprechung der einzelnen Landesarbeitsgerichte zum Streitwert und Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zu vereinheitlichen.
Ebenso wie dem Streitwertkatalog der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtbarkeit, kommt dem Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit lediglich der Charakter einer Empfehlung zu. Der Streitwertkatalog ist nicht verbindlich. Gleichwohl orientiert sich die ganz überwiegende Rechtsprechung daran, auch die Rechtsschutzversicherer wenden diesen Streitwertkatalog an, soweit keine gerichtliche Wertfestsetzung ergeht.
Mit der zum 5.4.2016 verabschiedeten Neufassung ist der Katalog nochmals überarbeitet worden. Besonderes Augenmerk ist auf I. 22. zu legen.
Insoweit stellt Nr. I. 22.1. klar, dass ein Vergleichsmehrwert nur dann anfällt, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit oder ein außergerichtlicher Streit erledigt worden ist oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wurde. Insbesondere in der Arbeitsgerichtbarkeit werden häufig "Mehrwertvergleiche" geschlossen, obwohl es sich gar nicht um einen Vergleich handelt. Hier wird in der Praxis meistens nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Vergleichs geachtet. Selbst der BGH summiert hier nicht sauber, stattdessen lässt er sich in seinem Leitsatz zu einem Vergleich über nicht streitige Gegenstände aus:
Wie man allerdings einen Vergleich über nicht streitige Gegenstände schließen will, verrät der BGH leider nicht. Insoweit sei noch einmal der Wortlaut des § 779 Abs. 1 BGB in Erinnerung gerufen:
Häufig werden im arbeitsgerichtlichen Verfahren weitere Dinge geregelt, die aber gar nicht streitig sind: so der bloße Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, der Anspruch auf Lohnzahlung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Anspruch auf Rückgabe des Dienstfahrzeugs spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Solche Regelungen sind lediglich deklaratorischer Art und lösen daher keinen Vergleichsmehrwert aus. Sie können daher allenfalls zu einer Erhöhung der Verfahrensgebühr führen, da die Verfahrens-(Differenzgebühr) auch dann anfällt, wenn nicht streitige Dinge protokolliert werden (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3101 VV). Eine Vergleichsgebühr entsteht dagegen nicht, weil diese einen Streit voraussetzt. Ebenso wenig entsteht eine Terminsgebühr aus diesem Wert, weil dies wiederum einen Vergleich voraussetzt. Eine bloße (deklaratorische) Einigung der Parteien reicht nicht aus (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV).
Siehe hierzu auch:
In den Nrn. 22.1.1 ff. sind einige Beispiele aufgeführt, in denen weitergehende Vereinbarungen nicht zu einem Mehrwertvergleich führen. Der im Arbeitsrecht tätige Anwalt ist gut beraten, diese Regelungen bereits im Vorfeld zu beachten.
1
Eintrittspflicht für die Misserfolgsquote eines unter Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände geschlossenen Prozessvergleichs
Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versicherer dessen Kosten in Höhe der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers auch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, bisher nicht streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch für sie Rechtsschutz zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits zusammenhängen.
BGH, Urt. v. 14.9.2005 – IV ZR 145/04
2
Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), (…)
3
Versicherungsfall muss vorliegen
Gemäß § 5 Abs. 1 i der ARB ist der Eintritt eines Rechtsschutzfalles auch bei mit erledigten Angelegenheiten erforderlich. Ein Rechtsschutzfall liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Arbeitszeugnisses des Klägers nicht vor. Insoweit war ein Rechtsschutzfall (noch) nicht gegeben, so dass die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 i. ARB insoweit keine Deckung zu tragen hat.
AG Düsseldorf, Urt. v 8.11.2010 – 51 C 11179/10
Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit
– überarbeitete Fassung 5. April 2016 –
VORBEMERKUNG
Auf der Basis der ersten Fassung eines einheitlichen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2013 hat die Streitwertkommission unter Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge aus der Anwaltschaft, von Seiten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, von Seiten der Versicherungswirtschaft und aus der Richterschaft eine überarbeitete Fassung des Streitwertkatalogs erstell...