Im Verfahren des AG betreffend die Frage des Entzuges der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB hatte das FamG rechtskräftig mit Beschl. v. 8.5.2015 festgestellt, dass keine familiengerichtlichen Maßnahmen im Hinblick auf das elterliche Sorgerecht erforderlich sind. Mit richterlicher Verfügung vom 18.9.2015 hat das FamG eine neue Akte unter demselben Aktenzeichen angelegt und ein Verfahren zur Überprüfung seiner Entscheidung nach Maßgabe von § 166 Abs. 3 FamFG eingeleitet. Hierzu hat es das Jugendamt um einen kurzen Bericht zur aktuellen Situation und um eine fachliche Stellungnahme gebeten, ob aus dortiger Sicht gerichtliche Maßnahmen zu veranlassen seien. Eine Durchschrift des Schreibens an das Jugendamt hat es der Kindesmutter und Beteiligten zu 1) übermittelt. Mit Schriftsatz vom 5.10.2015 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) seine Bevollmächtigung angezeigt und im Namen der Kindesmutter die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und seine Beiordnung für das "Verfahren" beantragt. Das FamG hat den Antrag zurückgewiesen, da es sich bei einem Überprüfungsverfahren um ein rein informelles Verfahren handle, für das Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1), der das FamG nicht abgeholfen hat.

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