Hat zur Zeit der Rücknahme der Beschwerde das Erstgericht diese noch nicht weitergeleitet, dann obliegt ihm der Kostenausspruch (Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 567 ZPO Rn 55; OLG Celle MDR 1960, 507; OLG Neustadt NJW 1965, 591; OLG Köln, Beschl. v. 31.3.2015 – 17 W 85/15, jeweils m.w.N.).

Im Falle einer Teilabhilfe durch das Erstgericht mit der Folge, dass die Beschwerdesumme nicht mehr erreicht wird, ist auf den Zeitpunkt der Abhilfe und nicht auf den der Beschwerdeeinlegung abzustellen, wodurch es zur Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG anstelle der zunächst eröffneten Beschwerde kommt. Denn nur dadurch wird die Ratio der dem Erstgericht gewährten Abänderungsbefugnis verwirklicht (Heßler, in: Zöller, a.a.O., § 567 ZPO Rn 41 und 46, jeweils m.w.N.).

Nicht anders ist der vorliegende Fall der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache noch während des Abhilfeverfahrens beim Erstgericht und damit vor der Weiterleitung an das Beschwerdegericht zu beurteilen. Denn es bedarf keiner Entscheidung mehr über die Hauptsache, sondern nur über die Kosten – wie bei der Beschwerderücknahme –, wobei vorliegend der Beschwerdeführer von seinem gerichtsgebührenfreien Obsiegen in der Hauptsache ausgegangen ist und lediglich noch eine ihn begünstigende Kostengrundentscheidung analog § 91a ZPO bezüglich der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten anstrebt, durch die der erforderliche Beschwerdewert von über 200,00 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO) bei Weitem nicht erreicht wird – wie im Falle der zuvor erörterten Teilabhilfe.

Eine Zuständigkeit des OLG ist damit nicht mehr gegeben.

Die Kostenentscheidung ist vom Erstgericht zu treffen, dem deshalb die Akten zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben waren.

AGS 6/2016, S. 311 - 312

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