Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr (2009) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Dozent und stellvertretender Direktor einer Schule (Körperschaft des öffentlichen Rechts). Die Klägerin war dort ebenfalls hauptberuflich als Dozentin tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Beide Kläger erstellten aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit der Schule Lehrbriefe, die den Lehrgangsteilnehmern der Schule neben dem Unterricht und anderen Lernmitteln zur Vertiefung und Prüfungsvorbereitung unentgeltlich von dieser zur Verfügung gestellt wurden. Die Lehrbriefe wurden auch im Unterricht eingesetzt. Etwa 10 % der Lehrbriefe wurden an externe Personen verkauft. Den Lehrbriefen lag ein pädagogisches Gesamtkonzept zugrunde, das in der Stoffaufbereitung und Darstellung auf die besonderen Verhältnisse der Lehrgangsteilnehmer zugeschnitten war. Abhängig von der Seitenzahl des jeweiligen Lehrbriefs bezahlte die Schule den Klägern Honorare für deren Erstellung.

Der Kläger war als Beamter an der Schule tätig. Seit ... hatte er dort das Amt des stellvertretenden Direktors inne und war als solcher Abwesenheitsvertreter des Direktors mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten.

Ihm wurde laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vorgeworfen, durch zwei Handlungen in den Jahren 2006 und 2009 jeweils eine Untreue und im Jahr 2007 eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Der Kläger habe im Jahr 2006 durch Schreiben an den Leiter des Zentralen Fahrdienstes die Bestellung eines Pkw für die Schule ausgelöst, welchen der Kläger entgegengenommen, auf die Schule an- und danach auf sich umgemeldet habe. Er habe den Kaufpreis aus privaten Mitteln auf das Konto des Autohauses gezahlt. Ihm sei es bei dieser Vorgehensweise darum gegangen, eine erhebliche Reduzierung des Kaufpreises durch Gewährung eines sog. "Behördenrabattes" zu erreichen. Weiterer Gegenstand der Anklageschrift war der Vorwurf, der Kläger habe im Jahr 2009 durch ein Schreiben an den Leiter des Zentralen Fahrdienstes die Bestellung noch eines anderen Pkw für die Schule auslösen und diesen nach Inanspruchnahme eines "Behördenrabattes" aus eigenen Mitteln bezahlen und privat nutzen wollen. Schließlich warf die Staatsanwaltschaft dem Kläger eine Urkundenfälschung durch eine im Jahr 2007 begangene Handlung vor.

Das AG ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft mit Beschl. v. ... nur insoweit zur Hauptverhandlung zu, als dem Kläger eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 des StGB zur Last gelegt wurde. Hinsichtlich der Fahrzeugbestellungen habe es für die Annahme einer Untreue jeweils an einem (Gefährdungs-)Schaden der Schule gefehlt. In dem Beschluss legte das AG der Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Klägers auf, soweit die Anklage nicht zugelassen worden war.

Die Kläger erklärten in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr für die von der Schule für die Lehrbriefe gezahlten Beträge Einnahmen aus selbstständiger Arbeit. Die Klägerin machte im Rahmen der Einkünfteermittlung geltend, die erzielten Honorare seien gem. § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG) i.H.v. 2.100,00 EUR steuerbefreit. Der Kläger machte bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für Strafverteidigungskosten geltend.

Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA) im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 24.3.2011 nicht. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die anschließend erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1662 genannten Gründen mit Urt. v. 12.2.2014 – 3 K 926/13 als unbegründet ab.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 24.3.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2013 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer 2009 unter Berücksichtigung des Übungsleiterfreibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit der Klägerin sowie unter Berücksichtigung zusätzlich beantragter Werbungskosten in Gestalt der Gebühren, Auslagen und Fahrtkosten für das Strafverfahren im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit festgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

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