Mit den Kosten im selbstständigen Beweisverfahren in Zugewinnsachen befasst sich Thiel im Aufsatzteil (S. 261 ff.). Es ist leider immer noch vielfach unbekannt, dass das selbstständige Beweisverfahren auch in Familienstreitsachen Anwendung findet und insbesondere in Zugewinnsachen durchaus interessant ist. Einzelne Bewertungsfragen können hier geklärt werden, ohne dass der gesamte Zugewinn berechnet und geltend gemacht werden muss.
In Ergänzung hierzu befasst sich das AG Grevenbroich (S. 288) mit der Wertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren, wenn der zu bewertende Vermögensgegenstand im beiderseitigen hälftigen Eigentum steht.
Mit der Frage, ob eine Terminsgebühr für eine Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung eines Verfahrens auch dann anfallen kann, wenn die Parteien sich bereits geeinigt haben, hatte sich der BGH (S. 267) zu befassen und eine Terminsgebühr abgelehnt. Dabei übersieht der BGH, dass eine Einigung zwar die Sache erledigt, aber noch nicht das Verfahren, so dass eine Terminsgebühr selbstverständlich noch möglich sein muss.
Wie abzurechnen ist, wenn in einem sozialgerichtlichen Verfahren mehrere Verfahren zugleich erledigt werden, hat sich das LSG Niedersachsen-Bremen befasst (S. 268).
Dass die bloße Erledigung im Strafbefehlsverfahren nicht zu einer Zusätzlichen Gebühr führt, hat das LG Mannheim (S. 276) klargestellt und zwar auch für den Fall, dass der Verteidiger besondere Anstrengungen unternommen hat, um das Gericht zu einem Strafbefehlsverfahren zu bewegen.
In Mode kommen offenbar Anträge, wonach ein staatlicher Unterhaltstitel in einen dynamischen Unterhaltstitel umgewandelt bzw. durch einen solchen ersetzt werden soll. Das OLG Brandenburg (S. 278) nimmt hier – ebenso wie bereits zuvor das OLG Hamm (AGS 2015, 40) – einen Wert von 15 % des Jahresunterhalts an.
Dass eine einstweilige Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss mit dem vollen Wert der Hauptsache zu bemessen ist, ist zwischenzeitlich ganz überwiegende Auffassung. Dies haben jetzt das KG (S. 280) und das OLG Karlsruhe (S. 282) nochmals bestätigt.
Das OLG Koblenz (S. 283) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie Anpassungsverfahren in Versorgungsausgleichssachen zu bewerten seien. Das Gericht folgt der wohl h.M., dass § 50 FamGKG und nicht die Vorschriften für Unterhaltssachen (§ 51 FamGKG) einschlägig seien.
Das OVG Lüneburg (S. 286) vertritt die Auffassung, dass ein Rechtsmittelgericht nicht nur zur Abänderung eines vorinstanzlichen Streitwertes berechtigt sei, sondern auch dazu, diesen Streitwert erstmalig festzusetzen. Der Gesetzeswortlaut besagt etwas anderes.
Dass eine Rechtsbeschwerde im Verfahren gegen den Kostenansatz nicht statthaft ist, selbst wenn das OLG sie zulässt, hat der BGH (S. 287) zum wiederholten Male bestätigen müssen.
Auch das Dauerthema, Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe bei Mehrwertvergleich, darf nicht fehlen. Das OLG Karlsruhe (S. 288) ist entgegen der wohl überwiegenden Auffassung der Ansicht, dass der Mehrwertbeschluss alle Gebühren, also auch die Verfahrens- und die Terminsdifferenzgebühr, erfasst.
Das VG Magdeburg (S. 306) stellt mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung klar, dass die Kosten eines auswärtigen Anwalts jedenfalls bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig sind.
Darüber hinaus finden sich diesmal zwei interessante Entscheidungen des BFH, und zwar zum einen zur Abzugsfähigkeit von Strafverteidigerkosten (S. 307) und zum anderen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Abmahnungen (S. 310).
Autor: Norbert Schneider
Norbert Schneider
AGS 6/2017, S. II