Der im Rahmen der Beratungshilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren tätige Rechtsanwalt erhält auch dann eine – nach Gläubigeranzahl gestaffelte – erhöhte Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504–2507 VV, wenn er den angeschriebenen Gläubigern lediglich eine Null-Leistung bei ungewisser Zukunftsperspektive anbieten kann.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.11.2016 – 8 Wx 698/16

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