Die gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht – und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird – hat das AG die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 4141 VV liegen nicht vor und für eine entsprechende Anwendung auf die vorliegende Konstellation ist kein Raum.
Der Wortlaut der Nr. 4141 VV erfasst den Fall, dass durch die Mitwirkung des Verteidigers eine Hauptverhandlung ent behrlich wird, weil erst durch seine Mitwirkung ein Strafbefehlsantrag, der vom Beschuldigten akzeptiert wird, erwirkt wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Gebührentatbestände nach dem VV auch als abschließend zu verstehen; hierfür spricht nicht nur der Wortlaut – bei der Nr. 4141 VV handelt es sich ersichtlich nicht um eine beispielhafte Aufzählung –, sondern auch Systematik und Sinn und Zweck des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Die Entstehung der Gebühren soll im VV gerade klar und eindeutig geregelt werden, was sich in den sehr detaillierten Gebührentatbeständen auch zeigt.
Bei Nr. 4141 VV handelt es sich zudem um eine grundsätzlich eng auszulegende Ausnahme (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.4.2013 – 2 Ws 327/12) vom Grundsatz, dass die anwaltliche Tätigkeit zur Beratung seines Mandanten, wie er sich – auch prozessual – im Strafverfahren verhalten soll, durch die Grund- und Verfahrensgebühr nach Nr. 4100 sowie 4106 VV (für das amtsgerichtliche Verfahren) abgegolten sein soll und nur für die Wahrnehmung von Terminen weitere Gebühren anfallen.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die vorliegende Konstellation kommt auch nicht in Betracht. Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht. Dem Gesetzgeber war beim Erlass des 2. KostRMoG am 23.7.2013, bei dem Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 4 VV eingefügt und auch in anderen Bereichen geändert wurde, die vorliegende sowie ähnliche Konstellationen, in denen möglicherweise eine vergleichbare Interessenlage wie bei den in Nr. 4141 Abs. 1 VV geregelten Fällen gegeben ist, bekannt, ohne dass er eine Regelung getroffen hätte. So hatte das OLG Nürnberg bereits zuvor entschieden, dass eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.5.2009 – 2 Ws 132/09 [= AGS 2009, 534]).
Dies mag im Einzelfall unbillig erscheinen; der Gesetzgeber hat aufgrund der Vielzahl möglicher Konstellationen, die zur Beantragung eines konkreten Strafbefehls führen, aber bewusst den einfachen Fall der Entscheidung durch Strafbefehl nicht in Nr. 4141 VV aufgenommen (vgl. auch Schneider, Die Neuerungen bei der Zusätzlichen Gebühr in Strafsachen [Nr. 4141 VV], NZV 2014, 149).
Dass der Gesetzgeber auch nicht beabsichtigte, entsprechende faktische Verständigungen mit der Staatsanwaltschaft über die Beantragung eines Strafbefehls mit einer Zusätzlichen Gebühr zu honorieren, zeigt sich auch darin, dass das Vergütungsverzeichnis zum RVG auch ansonsten keinerlei zusätzliche Gebühren für den Verteidiger vorsieht, der an einer Verständigung mitwirkt, obwohl dies gleichfalls für ihn sehr zeitaufwändig sein kann und im Einzelfall – gerade im Hinblick auf die dadurch bedingte Verfahrensverkürzung – gar unbillig erscheinen mag. Auch hier wirkt der Verteidiger bereits im Vorfeld mit, dass eine gerichtliche Entscheidung (wahrscheinlich) akzeptiert und nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen wird, ohne dass er dafür eine Zusätzliche Gebühr erhält.
Das Gericht sieht auch die Problematik, dass nur aus gebührenrechtlichen Gesichtspunkten Einsprüche gegen einen Strafbefehl eingelegt werden, um diesen dann wieder zurückzunehmen und somit die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Nr. 3 VV auszulösen. Dieser Gesichtspunkt betrifft aber alle Fälle, in denen ein Strafbefehl beantragt wurde, also auch die Konstellation, in denen ein Angeklagter lediglich dahingehend beraten wird, keinen Einspruch einzulegen (auch dies kann sehr zeitaufwändig sein) und die auch nach Auffassung des Beschwerdeführers von Nr. 4141 VV – entsprechend der Rspr. des OLG Nürnberg v. 20.5.2009 – 2 Ws 132/09 – nicht erfasst sein soll.
Diese Problematik trifft im Übrigen gleichermaßen auch auf Berufungs- und Revisionseinlegungen zu; auch hier erhält der Verteidiger für die Beratung seines Mandanten, die diesen sogleich von der Einlegung eines Rechtsmittels abhält, keine Gebühr, während er für die Einlegung des Rechtsmittels und die anschließende Rücknahme sogar unter Umständen die zweifache Verfahrensgebühr erhält.
Auch im Übrigen kann die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV taktisch erschlichen werden, etwa wenn durch einen Verlegungsantrag die zweiwöchige Ausschlussfrist in Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 RVG "ausgehebelt" wird (siehe hierzu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.4.2013 – 2...