Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die für das selbstständige Beweisverfahren in § 494a Abs. 2 ZPO getroffene Kostenregelung, die die Fallkonstellation eines unterbliebenen Hauptsacheverfahrens nach Beendigung der Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren betreffe, sei nicht abschließend. Der BGH (Beschl. v. 14.10.2004 – VII ZB 23/03, BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 [= AGS 2005, 31]) habe eine isolierte Kostenentscheidung unter entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zugelassen, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurücknehme. Auch in der hier vorliegenden Fallgestaltung eines Nichtbetreibens des selbstständigen Beweisverfahrens mangels Einzahlung des geforderten Auslagenvorschusses bestehe das Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Antragsgegner habe in einem solchen Fall keine Möglichkeit, dem Verfahren Fortgang zu geben. Andererseits seien ihm in aller Regel im Rahmen der Stellungnahme zum Antrag des Antragstellers bereits Kosten entstanden. Insoweit bestehe ein Regelungsbedürfnis bezüglich der Kostentragung, da es zu einem Hauptsacheverfahren, in das das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens eingeführt werde, nicht kommen könne. Die insoweit bestehende kostenrechtliche Lücke sei im Wege der Analogie zu § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu schließen. Das Nichtbetreiben des Verfahrens stehe einer Rücknahme des Antrags dann gleich, wenn ungewiss sei, ob und wann der Antragsteller dem Verfahren Fortgang geben werde. Die Antragstellerin habe im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass ihr zum damaligen Zeitpunkt keine ausreichenden liquiden finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Eine Erklärung, ob und wann sie die Absicht habe, das Verfahren fortzuführen, habe die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt abgegeben. Damit liege eine der Rücknahme einer Klage vergleichbare Interessenlage für die Antragsgegnerin vor.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Im selbstständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung (BGH, Beschl. v. 12.2.2004 – V ZB 57/03, BauR 2004, 1181, 1182, juris Rn 8). Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sind Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die in der Regel in diesem Verfahren entschieden wird (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2007 – VII ZB 118/06, BauR 2007, 1606, 1607, juris Rn 11 = NZBau 2007, 642 [= AGS 2007, 586]; Beschl. v. 5.12.2013 – VII ZB 15/12, BGHZ 199, 207 Rn 14; jeweils m.w.N.).
In Ausnahmefällen kann hingegen eine Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren ergehen:
Kommt es nicht zu einem Hauptsacheverfahren, weil der Antragsteller nach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung des Hauptsacheverfahrens absieht, soll der Antragsgegner durch § 494a ZPO so gestellt werden, als habe er obsiegt (BGH, Beschl. v. 23.7.2009 – VII ZB 3/07, BGHZ 182, 150 Rn 14 m.w.N.); insoweit kann unter den Voraussetzungen des § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO auf Antrag eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers ergehen.
Darüber hinaus kann eine Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren auch dann ergehen, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurücknimmt. In diesem Fall hat der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen wird, und haben die Parteien sich über die Kosten nicht geeinigt, ergeht eine Kostenentscheidung auf Antrag im selbstständigen Beweisverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2004 – VII ZB 23/03, BauR 2005, 133, 134, juris Rn 12 = NZBau 2005, 42; Beschl. v. 10.3.2005 – VII ZB 1/04, BauR 2005, 1056, 1057, juris Rn 3 f. = NZBau 2005, 396; Beschl. v. 7.12.2010 – VIII ZB 14/10, BauR 2011, 714 Rn 7 f.; Beschl. v. 28.4.2015 – VI ZB 36/14, BauR 2015, 1524 Rn 8 = NZBau 2015, 555).
Eine einseitige Erledigungserklärung, die im selbstständigen Beweisverfahren unzulässig ist, ist regelmäßig als Antragsrücknahme mit der Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzufassen, wenn nach dem Willen des Antragstellers das selbstständige Beweisverfahren endgültig beendet sein soll (BGH, Beschl. v. 24.2.2011 – VII ZB 20/09, BauR 2011, 1045 Rn 7 ff. = NZBau 2011, 355; Beschl. v. 7.12.2010 – VIII ZB 14/10, BauR 2011, 714 Rn 9 ff.; jeweils m.w.N.).
Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers kann im selbstständigen Beweisverfahren auch dann ergehen, wenn der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2011 – VII ZB 20/09, a.a.O. Rn 9; Beschl. v. 7.12.2010 – VIII ZB 14/10, a.a.O. Rn 10).
b) In Rspr. und Lit. ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2...