Das OLG Brandenburg folgt dem OLG Hamm,[1] das das "Umwandlungsinteresse" ebenfalls mit 15 % der in zwölf Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge geschätzt hatte.

Das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller bestand insoweit allein in ihrem "Umwandlungsinteresse". Das wiederum spiegelt sich in dem Aufwand und den Kosten wider, die sie ansonsten in Zukunft hätten aufwenden müssen, um dann eventuell notwendig werdende Abänderungsverfahren durchzuführen, wenn sich die Altersstufe oder die Düsseldorfer Tabelle ändert.

Dieses Interesse exakt zu bewerten, ist nicht möglich, da zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht feststeht, ob, wann und wie oft eine Änderung des statischen Titels in der Zukunft erforderlich sein wird. Auch steht nicht fest, in welcher Höhe dieser anzupassen sein wird. Hier ist also nur eine grobe Schätzung möglich.

Von daher erscheint der Ansatz vertretbar, einen pauschalen Prozentsatz des derzeitigen Jahresbetrages anzusetzen. Ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG i.H.v. 5.000,00 EUR dürfte dagegen nicht angemessen sein. Zum einen liegen Anhaltspunkte für eine Schätzung vor; zum anderen bestünde die Gefahr, dass der Verfahrenswert höher liegen könnte als der Jahresbetrag des geschuldeten Unterhalts.

Soweit das OLG Dresden[2] in einem solchen Fall den vollen Jahreswert des Unterhalts angenommen hat, ist zu berücksichtigen, dass sich dieses Gericht nicht mit dem Verfahrenswert nach dem FamGKG befasst hat, sondern mit dem Wert des Beschwerdegegenstands nach § 61 FamFG, der sich ohnehin nicht nach den Vorschriften des FamGKG berechnet und insbesondere in Unterhaltssachen höher zu bewerten ist als der privilegierte Verfahrenswert des § 51 FamGKG für die Gerichts- und Anwaltsgebühren.

Hinsichtlich der Abänderungsanträge der beiden Kinder hat das Gericht zu Recht auf die fälligen und zukünftigen Abänderungsbeträge abgestellt.[3]

Lotte Thiel

AGS 6/2017, S. 278 - 280

[1] AGS 2015, 40 = MDR 2015, 226 = FamRZ 2015, 954 = NZFam 2015, 40 = NJW-Spezial 2015, 59.
[2] FamFR 2011, 87 = FamRB 2011, 144 = FF 2011, 332 = FamRZ 2011, 1407.
[3] Ebenso OLG München AGS 2005, 165 = FamRZ 2005, 1766; OLG Hamm AGS 2004, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1813.

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