Zwar ist nach § 33 Abs. 4 S. 4 Hs. 1 RVG das Beschwerdegericht an die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss über die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich gebunden. Die Regelung des § 33 Abs. 4 S. 3 RVG, dass eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, ist aber vorrangig und kann durch die Zulassung nicht überspielt werden. Eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei einer – irrigen – Zulassung nicht anfechtbar.

BGH, Beschl. v. 27.10.2016 – III ZB 17/16

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