RVG § 33
Leitsatz
Ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass nach diesem Wert Anwaltsgebühren angefallen sein können.
BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – X ZB 11/16
1 Aus den Gründen
I. Über die Anträge entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1 RVG).
II. Die an sich nach § 33 Abs. 1 RVG statthaften Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem PatG (vgl. zur Rechtsbeschwerde in Markenangelegenheiten BGH, Beschl. v. 30.7.2015 – I ZB 61/13, juris Rn 4) sind unzulässig.
Den Anträgen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Trotz Rüge der Patentinhaberin haben die Einsprechenden nicht aufgezeigt, dass Gebühren ihrer anwaltlichen Vertreter, die sich nach dem Gegenstandswert richten, dessen Festsetzung begehrt wird, mit dem beendeten Rechtsbeschwerdeverfahren fällig geworden und geltend gemacht worden sind. Vielmehr ist in Ermangelung eines anderweitigen Vortrags der Einsprechenden ausgeschlossen, dass überhaupt solche Gebühren entstanden sein können.
1. Eine Gebühr nach Nr. 3209 VV ist nicht angefallen. Die Einsprechenden sind der zeitgleich mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde geäußerten Bitte der Patentinhaberin nachgekommen, aus Kostenersparnisgründen während der Begründungsfrist noch zuzuwarten, und haben keinen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt. Zwar kann auch für eine Einzeltätigkeit des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts, etwa für die Überprüfung der Rechtsmittelbegründung, auf das Erfordernis einer Gegenerklärung (vgl. OLG München, AnwBl 2010, 68) oder die Herbeiführung einer Rücknahme des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschl. v. 4.5.2006 – III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, 2267 [= AGS 2006, 491]), eine Gebühr nach Nr. 3403 VV entstehen. Eine solche Einzeltätigkeit für die Einsprechenden ist aber nicht vorgebracht oder erkennbar, weil die Patentinhaberin die Rechtsbeschwerde ohne Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der Begründungsfrist und ohne Zutun der Gegenseite zurückgenommen hat.
2. Damit beschränkte sich die Tätigkeit der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden auf die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift, der gerichtlichen Entscheidung über die Verlängerung der Begründungsfrist und der Bitte des Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin, mit der Bestellung eines eigenen Vertreters im Rechtsbeschwerdeverfahren noch zuzuwarten, sowie der Mitteilung dieser Schriften an den Auftraggeber. Da in diesem Zusammen hang eine konkret auf das Rechtsbeschwerdeverfahren bezogene Prüfungstätigkeit nicht dargetan ist, gehören diese Handlungen nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG indes als schlichte Abwicklungstätigkeiten zum vorherigen Rechtszug (vgl. Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 19 Rn 77; BGH, Beschl. v. 25.10.2012 – IX ZB 62/10, NJW 2013, 312, 313 [= AGS 2013, 7]) und sind durch die dort entstandenen Gebühren abgegolten (§ 15 Abs. 1 RVG).
3. Der abschließende Hinweis der Einsprechenden zu 2), die Anträge der weiteren Einsprechenden auf Wertfestsetzung hätten Rechtsberatungsbedarf ausgelöst, ist unerheblich. Er betrifft allenfalls ein Tätigwerden im Verfahren nach § 33 RVG selbst, belegt aber keine Tätigkeit der anwaltlichen Vertreter im beendeten Rechtsbeschwerdeverfahren, auf welches allein der Wertfestsetzungsantrag vom 1.1.2017 gerichtet ist.
AGS 6/2017, S. 286 - 287