FamGKG §§ 35, 41; FamFG §§ 49, 246
Leitsatz
Der Verfahrenswert für einen im Verfahren der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss ist nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses festzusetzen.
KG, Beschl. v. 27.4.2017 – 19 WF 135/16
1 Sachverhalt
Der Antragsteller hatte verlangt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses von 5.217,75 EUR gem. §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 4 S. 1 BGB für das Ehescheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich zu verpflichten.
Das FamG hat mit Beschl. v. 9.11.2016 diesen Antrag abgewiesen, weil der Antragsteller über Vermögen verfüge, von dem er die Verfahrenskosten finanzieren könne. Den Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren hat das FamG auf 2.608,88 EUR festgesetzt, was der Hälfte des geltend gemachten Verfahrenskostenvorschusses entspricht.
Mit der hiergegen beim FamG eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin die Erhöhung des Verfahrenswerts auf den vollen Wert des verlangten Vorschussbetrags.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist das Verfahren gem. § 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG dem Senat zur Entscheidung übertragen worden.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist gem. §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 EUR ist erreicht.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat vermag der Ansicht des AG nicht beizutreten, dass der Verfahrenswert für den im Verfahren der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss nur nach dem halben Wert des verlangten Vorschusses festzusetzen ist.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Verfahrenswert in der Regel, unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache, zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen, § 41 FamGKG. Wird ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nicht im Hauptsacheverfahren, sondern – wie in der Regel der Fall und auch hier – im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht, ist die Bemessung des Verfahrenswertes allerdings umstritten. In der – soweit ersichtlich – zu dieser Streitfrage zuletzt ergangenen Entscheidung hat das OLG Karlsruhe im Beschl. v. 13.2.2017 – 2 WF 278/16 – den Streitstand wie folgt wiedergegeben:
a) "Teilweise wird vertreten, dass der Verfahrenswert wie regelmäßig im einstweiligen Anordnungsverfahren mit der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts anzusetzen sei. Zur Begründung wird ausgeführt, einstweilige Anordnungen hätten – auch soweit sie einen Verfahrenskostenvorschuss zum Gegenstand haben – gegenüber Hauptsacheentscheidungen geringere Bedeutung. Die auf Grundlage der einstweiligen Anordnung erfolgten Zahlungen hätten noch keine Erfüllungswirkung. Die Regelung im Rahmen der einstweiligen Anordnung erwachse nicht in materieller Rechtskraft und könne jederzeit vom FamG aufgehoben oder abgeändert werden (§ 54 FamFG). Eine Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht könne wegen der fehlenden Anfechtbarkeit der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 57 FamFG) nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erreicht werden, sodass die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens auf Verfahrenskostenvorschuss gegebenenfalls erforderlich sein könne. Der Umstand, dass diese Verfahrensmöglichkeit in der Praxis wenig genutzt werde und einstweilige Anordnungen zum Verfahrenskostenvorschuss keine vorläufigen Regelungen, sondern Zahlungsverpflichtungen aussprechen (§ 246 Abs. 1 FamFG), rechtfertige keine andere Beurteilung der im Vergleich zur Hauptsache beschränkten Wirkung der einstweiligen Anordnung (so OLG Zweibrücken FamRZ 2017, 54 [= AGS 2016, 527]; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 163; OLG Celle FamRZ 2014, 690 [= AGS 2013, 423])."
b) Weite Teile der Rspr. und die überwiegende Lit. bewerten bei diesen Verfahren den Verfahrenswert allerdings nicht gem. § 41 FamGKG gegenüber der Hauptsache geringer, sondern mit dem vollen Betrag des geltend gemachten Kostenvorschusses (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 527; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 689 [= AGS 2013, 585]; OLG Bremen FamRZ 2015, 526 [= AGS 2014, 521]; OLG Bamberg FamRB 2011, 343 [= AGS 2011, 454]; Schneider/Volpert/Fölsch/H. Schneider, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2017, § 41 Rn 2, Rn 10; Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 41 FamGKG Rn 8), weil die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses hier die Hauptsache vorwegnehme.“
Im Übrigen wird wegen der Darstellung des Streitstandes in Rspr. und Lit. auf die Anmerkung von Hansens zum Beschl. d. OLG Zweibrücken v. 5.4.2016 – 2 WF 37/16 [= AGS 2016, 527]- verwiesen (siehe Hansens, RVGreport, 2017, 71 ff.).
Der Senat folgt in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe letzterer Auffassung, weil sich auch im hier vorliegenden Fall durch die einstweilige Anordnung infolge ihrer schnellen Vollstreckbarkeit eine Haupts...