FamGKG § 42 Abs. 1
Leitsatz
- Der Wert eines selbstständigen Beweisverfahrens, in dem der Wert einer für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgebenden Immobilie begutachtet werden soll, richtet sich nach der Differenz der von den beteiligten Eheleuten aufgrund ihrer jeweiligen Wertvorstellung angenommenen Ausgleichsansprüchen.
- Steht die Immobilie in beiderseitigem Miteigentum der Eheleute, dann ist lediglich der Mindestwert festzusetzen, sofern nicht dargelegt wird, dass die Bewertung Einfluss auf die Höhe des Zugewinnausgleichs haben kann, da ein höherer oder niedrigerer Wert sowohl bei dem einen als auch bei dem anderen Ehegatten zu berücksichtigen wäre.
AG Grevenbroich, Beschl. v. 26.4.2017 – 28 F 148/15
1 Sachverhalt
Die Ehefrau hatte vor dem FamG beantragt, ein selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen, mit dem der Wert einer den Eheleuten jeweils zu ½ gehörenden Immobilie bewertet werden sollte. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Bewertung des Grundstücks ein Zugewinnausgleichsverfahren vermeiden würde. Das FamG hat daraufhin den beantragten Beschluss erlassen. Nach Abschluss des Verfahrens hat das FamG den Verfahrenswert auf die Wertstufe bis 500,00 EUR festgesetzt.
2 Aus den Gründen
Grundsätzlich richtet sich der Verfahrenswert des selbstständigen Beweisverfahrens nach dem Wert der Hauptsache, d.h. vorliegend jedoch nicht nach dem vollen Wert des Zugewinnausgleichanspruchs. Vielmehr richtet sich der Wert danach, welcher Zugewinnausgleich sich bei Annahme des vom Antragsteller angenommenen Werts des Beweisgegenstands und welcher Zugewinnausgleichsanspruch sich nach dem von dem Antragsgegner angenommenen Wert ergibt Die Differenz bildet den Verfahrenswert (OLG Hamm, Beschl. v. 26.9.2013 – II-4 WF 181/13, BeckRS 2013, 18004 [= AGS 2014, 30], Schneider, Verfahrenswerte in Zugewinnverfahren, NZFam 2015, 497, 501; ders., Kosten in selbstständigen Beweisverfahren vor dem FamG, NZFam 2014, 128).
Vorliegend geht es um den Wert des gemeinschaftlichen ehelichen Hauses. Die Beteiligten sind Miteigentümer, je zur Hälfte. Der Wert des Hauses, unabhängig von der Höhe des Wertes, ist bei jedem Beteiligten im Endvermögen zur Hälfte einzustellen. Das bedeutet, dass sich der Wert des Hauses auf die Zugewinnausgleichsbilanz am Ende nicht auswirkt, sondern neutral ist. Legt man den von der Antragstellerin angenommenen Wert des Hauses mit 192.000,00 EUR zugrunde, ist dieser Wert je zur Hälfte in das Endvermögen des Antragstellers und der Antragsgegnerin einzustellen, also mit 96.000,00 EUR; legt man den vom Antragsgegner mit 80.000,00 EUR zugrunde, ist im Endvermögen für jeden der Beteiligten 40.000,00 EUR einzustellen. Da der hälftige Wert (gleichgültig welcher) bei beiden gleich im Endvermögen eingestellt ist, ergibt sich im Hinblick auf die Zugewinnausgleichsforderung keine Differenz.
Bei Anwendung der oben angeführten Grundsätze ist darum der Verfahrenswert auf bis zu 500,00 EUR festzusetzen.
Mitgeteilt von RA Markus Schmieszek
3 Hinweis der Schriftleitung
Siehe dazu auch den Beitrag von Thiel in diesem Heft (S. 261 ff.).
Norbert Schneider
AGS 6/2017, S. 288