Die gem. § 32 Abs. 2 RVG, § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des vom AG festgesetzten Gebührenwerts.
Entgegen der Auffassung des AG sind im vorliegenden Fall angesichts des Umstands, dass der Antrag der Antragstellerin während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach erweitert worden ist, nicht mehrere Einzelwerte festzusetzen, da eine nach Zeitabschnitten gestufte Wertbestimmung allgemein nur dann erforderlich ist, wenn einzelne Gerichts- oder Anwaltsgebühren aus unterschiedlichen Werten zu berechnen sind (vgl. etwa OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 256; N. Schneider, NZFam 2015, 857; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwert, 14. Aufl., 2015, Rn 217), was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist.
Auch soweit der Antrag im Rahmen eines Stufenverfahrens nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 254 ZPO geltend gemacht worden ist, kommt dem Wert der Auskunftsstufe keine eigenständige Bedeutung zu, weil nach § 38 FamGKG der Wert für den höchsten Einzelantrag maßgebend ist, was im vorliegenden Fall unzweifelhaft der Leistungsantrag ist.
Die Wertfestsetzung beurteilt sich im vorliegenden Fall nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.
Ausgehend von der Anhängigkeit des Stufenantrages, die am 7.2.2012 eingetreten ist, ergibt sich nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG, dass lediglich der Unterhalt für die Monate Januar und Februar 2012 als rückständiger Unterhalt anzusehen ist, während dagegen der ab März 2012 geltend gemachte Unterhalt für die folgenden 12 Monate als laufender Unterhalt nach § 51 Abs. 1 FamGKG in die Wertberechnung einfließt.
Beziffert wurde der Antrag erstmals am 28.9.2013, danach wurde zunächst nachehelicher Ehegattenunterhalt für den Zeitraum ab dem 1.1.2012 i.H.v. 1.099,00 EUR abzüglich im Zeitraum 1.1. – 30.9.2013 gezahlter 250,00 EUR begehrt.
Nach dem ursprünglichen Antrag berechnet sich der Gebührenwert wie folgt:
Rückständiger Unterhalt |
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2 x (1.099,00 EUR abzgl. 250,00 EUR) |
1.698,00 EUR |
Laufender Unterhalt |
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12 x 1.099,00 EUR |
13.188,00 EUR |
Ergibt |
14.886,00 EUR |
Die vom Antragsgegner gezahlten freiwilligen Beträge reduzieren im Hinblick auf den Unterhaltsrückstand den Verfahrenswert, da diese im Verfahrensantrag von der Antragstellerin berücksichtigt worden sind (Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn 8480). Im Übrigen bleiben sie aber für den laufenden Unterhalt außer Acht, da es bei § 51 Abs. 1 FamGKG auf den höchsten Unterhaltsbetrag ankommt, der für die Zukunft geltend gemacht wird und nicht ausschließlich auf den der dem Antrag folgenden zwölf Monaten (vgl. BGH FamRZ 2003, 1274 für das Beschwerdeverfahren).
Durch die letztmals mit Schriftsatz vom 31.3.2014 begehrte Antragserweiterung (1.401,00 EUR für den Zeitraum 1.1.2012 – 31.10.2013 abzüglich jeweils gezahlter 250,00 EUR und darüber hinaus 1.607,00 EUR ab dem 1.11.2013 abzüglich jeweils gezahlter 250,00 EUR bis zum 31.3.2014) erhöht sich nach zutreffender Ansicht der Verfahrenswert für den laufenden Unterhalt unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Antragserweiterung bereits dann um den 12-fachen Wert des Erhöhungsbetrages, wenn der Erhöhungsbetrag für mehr als 12 Monate verlangt wird (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431 [= AGS 2015, 432]; OLG Karlsruhe MDR 2016, 592 [= AGS 2016, 343]; BeckOK Streitwert/Dürbeck, Unterhalt, Rn 9; Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 6. Aufl., § 10 Rn 82a). Der Gegenansicht (OLG Schleswig JurBüro 2016, 307; OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 189 [= AGS 2016, 130]), die insoweit Erhöhungsbeträge nur berücksichtigt, die in die ersten zwölf Monaten seit Antragstellung fallen, ist nicht zu folgen.
Demnach erhöht sich der Wert für den laufenden Unterhalt aufgrund der mit Schriftsatz v. 31.3.2014, Eingang beim AG am 1.4.2014, vorgenommenen Antragserweiterung auf monatlich 1.607,00 EUR, sodass sich ein Wert i.H.v. 6.096,00 EUR ergibt. Die für die Monate 1.3.2012 bis 31.10.2013 geltende gemachte Erweiterung ist nicht für die Wertbemessung maßgeblich, ebenso bleiben aus obigen Gründen die freiwillig geleisteten Zahlungen des Antragsgegners außer Betracht, da nach dem Antrag der Antragstellerin ab dem 1.4.2014 unbefristet 1.607,00 EUR beansprucht werden und aus obigen Gründen nicht ausschließlich auf die der ursprünglichen Antragstellung folgenden zwölf Monate abzustellen ist.
Nicht zu berücksichtigen sind jedoch geltend gemachte erhöhte Unterhaltsrückstände für die Zeit zwischen Antragserweiterung (Mai 2014, da die Antragserweiterung am 1.4.2014 einging) und Eingang des ursprünglichen Antrages (März 2012, da der Eingang am 7.2.2012 erfolgte), da nach zutreffender Ansicht insoweit die auch hier geltende Regelung von § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG zu beachten ist (OLG Karlsruhe MDR 2016, 592 [= AGS 2016, 343]); BeckOK Streitwert/Dürbeck, a.a.O.; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431 [= AGS 2015, 432]; Schneider, NZFam 2015, 857).
Als Rückstand i.S.d. § 51 Abs. 2 FamGKG sind damit lediglich die auf den Zeitraum 1.1. – 28.2.2012 entfallenden Unterhaltsrückstanderhöhung...