FamGKG § 50; VersAusglG §§ 32 ff.
Leitsatz
Der Verfahrenswert im Verfahren nach §§ 32 ff. VersAusglG bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Var. FamGKG.
OLG Koblenz, Beschl. v. 14.11.2016 – 13 UF 530/16
1 Aus den Gründen
Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus § 84 FamFG, §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1, 1. Var. (vgl. zum Streitstand OLG Hamm FamRZ 2015, 954 m. Anm. Thiel, AGS 2015, 138), 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG. Vorliegend ist ein Versorgungsanrecht betroffen. Das dreifache Nettoeinkommen der Beteiligten betrug bei Antragseingang weniger als 10.000,00 EUR, sodass es beim Mindestverfahrenswert zu verbleiben hat.
2 Anmerkung
Den Verfahrenswert hatte das FamG offenbar oberhalb von 1.000,00 EUR festgesetzt. Bei zutreffender Anwendung des § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG war im Anpassungsverfahren wegen Unterhalts bei nur einem betroffenen Anrecht und einem dreifachen Nettoeinkommen der geschiedenen Eheleute unterhalb von 10.000,00 EUR der Verfahrenswert für die I. und II. Instanz nur mit 1.000,00 EUR zu bemessen. Dabei handelte es sich um den Mindestwert des § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG und nicht um den regelgerecht ermittelten Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG.
Da es sich bei den Anpassungsverfahren wegen Unterhalts um Verfahren handelt, die den Wertausgleich bei der Scheidung betreffen und nichts mit Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung zu tun haben, ist jedes betroffene Anrecht nur mit 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der beteiligten Eheleute und nicht etwa mit 20 % zu bewerten.
Gem. § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG hatte das OLG hier auch die Kompetenz, den Verfahrenswert für die I. Instanz von Amts wegen zu ändern. Dem Aufwand bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs in Anpassungsverfahren kann über eine Erhöhung des Verfahrenswerts nach § 50 Abs. 3 FamGKG Rechnung getragen werden.
Soweit das OLG – so jedenfalls der Leitsatz – davon ausgeht, dass Verfahren nach den §§ 32 ff. VersAusglG nach § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG zu bemessen seien, ist klarzustellen, dass Anpassungsverfahren wegen Todes und Invalidität, die ebenfalls in den §§ 32 ff. VersAusglG geregelt sind, nicht vor dem FamG, sondern vor den Fachgerichten zu führen sind. In diesen Fällen ist das FamGKG unanwendbar. Werden Anpassungsverfahren wegen Invalidität (§§ 35, 36 VerAusglG) oder Todes (§§ 37, 38 VersAusglG) vor dem VG geführt, richtet sich der Streitwert nach § 52 GKG; ist das Sozialgericht zuständig, entstehen keine Gerichtsgebühren (§ 183 S. 1 SGG).
Lotte Thiel
AGS 6/2017, S. 283 - 284