BGB §§ 194 ff.; RVG § 53 Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Der Kostenerstattungsanspruch des Nebenklägerbeistands gegen den Verurteilten gem. § 53 Abs. 2 S. 1 RVG verjährt in dreißig Jahren.
KG, Beschl. v. 9.5.2016 – 1 Ws 4/16
1 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des LG, mit dem die nach dem rechtskräftigen Urteil des LG v. 15.3.2011 von dem Verurteilten gesamtschuldnerisch – gem. § 53 Abs. 2 S. 1 RVG an den Beistand des Nebenklägers, Rechtsanwalt S. – zu erstattenden notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf 1.133,36 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden sind, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Verjährungsfrist eines Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB dreißig Jahre (vgl. BGH NJW 2006, 1962 betreffend zivilprozessuale Kostenerstattungsansprüche [= AGS 2007, 219]; OLG Oldenburg NStZ 2006, 411, Senat, Beschl. v. 21.11.2007 – 1 Ws 245/07 – und LG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 128 betreffend strafprozessuale Kostenerstattungsansprüche). Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht unbedingt und endgültig mit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung. Diese stellt das Bestehen des Anspruchs fest, während der Betrag der zu erstattenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO bzw. § 464b StPO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt wird. Der Kostengläubiger kann den Betrag in dem Zeitraum von dreißig Jahren festsetzen lassen, es sei denn, dass einer sehr späten Geltendmachung ausnahmsweise der Verwirkungseinwand entgegensteht (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.), wofür in dem hier entschiedenen Fall allerdings nichts spricht.
Mit dem Kostenausspruch in dem Urteil des LG vom 15.3.2011 sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden. Eine solche Entscheidung ist immer zugleich die Grundlage für den gegen den Verurteilten gerichteten Kostenfestsetzungsanspruch des Nebenklägerbeistands gem. § 53 Abs. 2 S. 1 RVG. Sie löst daher nicht, wie der Verteidiger des Verurteilten meint, eine Verjährungsfrist von lediglich drei Jahren (§ 195 BGB), sondern gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine solche von dreißig Jahren aus.
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AGS 6/2017, S. 305 - 306