Die Streitwertbeschwerde des Beklagten ist zulässig. Sie ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Auch ist die Beschwerdefrist gem. § 68 Abs. 1 S. 3 GKG gewahrt. Danach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formlosen Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmt, dass die Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nur innerhalb von sechs Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Frist ist hier eingehalten worden, weil die Streitwertbeschwerde innerhalb von sechs Monaten eingegangen ist, nachdem das Verfahren insgesamt durch den Beschluss des Senats v. 16.1.2018 abgeschlossen worden ist. Zwar ist die Klage bereits in der mündlichen Verhandlung des VG v. 27.11.2014 teilweise zurückgenommen worden. Die Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG beginnt jedoch erst zu laufen, wenn sich das gesamte Verfahren erledigt hat (vgl. Hartmann, KostG, 48. Aufl., 2018, § 63 GKG, Rn 54; Laube, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, BeckOK Kostenrecht, Stand 15.2.2018, § 68 GKG, Rn 109, jeweils m.w.N.; a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 11.9.2012 – 1 O 23/12, juris, Rn 35 ff.). Hierfür spricht bereits, dass § 63 Abs. 3 S. 2 GKG die Formulierung in § 63 Abs. 2 S. 1 GKG aufgreift, wonach das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festsetzt, sobald eine Entscheidung über den "gesamten" Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Hinzu kommt, dass erst nach Erledigung des gesamten Rechtsstreits die endgültige Verteilung der Verfahrenskosten auf die Beteiligten feststeht.

Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Das VG hat den Streitwert für die Zeit bis zur teilweisen Klagerücknahme zu Unrecht auf 768.973,24 EUR festgesetzt. Der Senat hat den Streitwert in seinem Beschluss bereits unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für den nach der teilweisen Klagerücknahme verbliebenen Streitgegenstand für beide Instanzen auf 96.121,65 EUR festgesetzt. Der erstinstanzlich zurückgenommene Teil der Klage ist ebenfalls mit 96.121,65 EUR zu bewerten, so dass sich für die Zeit bis zur teilweisen Klagerücknahme der aus Klarstellungsgründen in die Beschlussformel aufgenommene Streitwert von 192.243,30 EUR ergibt.

Das Interesse der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ihr die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen zu erteilen, ist gem. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 19.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (hier Fassung 2013) mit 2,5 % der Investitionssumme zu bemessen, die hier mit ca. 7.689.732,40 EUR anzusetzen ist. Zwar sieht der Streitwertkatalog in der Fassung von 2013 ebenso wie für Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Bauerlaubnis zur Errichtung von Windkraftanlagen (Nr. 9.1.2.5 sowie zuvor Nr. 9.1.8 des Streitwertkatalogs 2004) nunmehr unter Nr. 19.1.2 für Verpflichtungsklagen auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen einen Streitwert i.H.v. 10 % der geschätzten Herstellungskosten vor. Es fehlt aus Sicht des Senats aber an einer sachlichen Rechtfertigung, Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen im Rahmen der Streitwertbemessung anders zu behandeln als Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für sonstige Anlagen. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, den für alle anderen immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigungen anzusetzenden Pauschalsatz von 2,5 % der Investitionssumme für Windkraftanlagen auf das Vierfache dieses Prozentsatzes anzuheben (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 29.8.2017 – 11 L 20.17). Ob das Interesse an einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen entsprechend Nr. 9.1.2.5 des Streitwertkatalogs in der Fassung von 2013 mit 10 % der geschätzten Herstellungskosten zutreffend bewertet ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.

AGS 6/2018, S. 284 - 285

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