Zutreffend ist, dass eine Verfahrenswertbeschwerde auch dann möglich ist, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Das FamGKG sieht ein gegenüber dem Hauptsacheverfahren selbständiges Rechtsmittelsystem vor.
Unzutreffend ist es allerdings, bei einer einstweiligen Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss nur den hälftigen Wert anzunehmen. Hier gilt zunächst § 35 FamGKG, da es sich um einen auf Geld gerichteten Anspruch handelt. Eine Herabsetzung nach § 41 S. 1 FamGKG kommt i.d.R. nicht in Betracht, da die einstweilige Anordnung faktisch zu einer endgültigen Regelung führt und die Hauptsache vorwegnimmt, zumal hier in Abweichung zu § 49 FamFG nicht nur eine vorläufige Regelung, sondern Zahlung verlangt wird, also der Hauptsacheanspruch geltend gemacht wird (§ 246 Abs. 1 FamFG). Daher ist es zutreffend – wie auch nach früherem Recht praktiziert[1] – den vollen Wert der Hauptsache anzunehmen.[2] Ein Abschlag kommt nicht in Betracht.[3]
Norbert Schneider
AGS 6/2018, S. 283 - 284
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