BGB § 362 Abs. 1; VVG (i.d.F. v. 28.6.1990) § 158n; VVG (i.d.F. v. 23. 11. 2007) § 128; ARB 1975 §§ 1, 2
Leitsatz
- Zur Zusage von Abwehrdeckung durch den Rechtsschutzversicherer (Fortführung des Senatsurt. v. 21.10.2015 – IV ZR 266/14).
- Der Zusage von Abwehrdeckung durch den Rechtsschutzversicherer kommt die Wirkung von § 362 Abs. 1 BGB erst dann zu, wenn der Versicherungsnehmer endgültig von der Gefahr befreit ist, Gebührenansprüche seines Rechtsanwalts erfüllen zu müssen.
- Eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung in einen Zahlungsanspruch kommt bei der Zusage von Abwehrdeckung nur in Frage, wenn tatsächlich der Versuch der Abwehr der Forderung – im Ergebnis erfolglos – unternommen wurde.
BGH, Urt. v. 11.4.2018 – IV ZR 215/16
1 Sachverhalt
Der Kläger schloss im Jahr 1994 bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75). Diese bestimmen unter anderem:
"§ 1 Gegenstand
(1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
...
§ 2 Umfang
(1) Der Versicherer trägt
a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes. ...
...
(2) Der Versicherer hat die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird."
Der Kläger beteiligte sich in den Jahren 1995 und 1997 als atypischer stiller Gesellschafter an Unternehmen der sogenannten G. G. Im Jahr 2006 wandte er sich an eine Anwaltskanzlei (im Folgenden: Prozessbevollmächtigte), um Ansprüche wegen dieser Beteiligungen geltend zu machen. Nachdem die Beklagte zunächst Kostenschutz für Ansprüche gegen die Beteiligungsgesellschaften gewährt hatte, sagte sie dem Kläger Kostenschutz im erbetenen Umfang für ein Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände der G. G. wegen Betruges und anderer unerlaubter Handlungen zu.
Die Prozessbevollmächtigten erbaten mit Schreiben v. 28.3.2011 bei der Beklagten Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung für Ansprüche aus Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen, die für die G. G. tätig gewesen waren.
Unter dem 29.7.2011 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten mit, dass sie für eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber den bisher in Anspruch genommenen Beteiligten an der angeblichen Straftat bereits Kostenschutz gewährt habe und es sich bei den Wirtschaftsprüfungsunternehmen um vermeintliche Gehilfen handele, so dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliege. Der Kostenschutz für die hier behandelte außergerichtliche Angelegenheit sei daher bereits erteilt und geleistet. Mit einem weiteren Schreiben v. 29.7.2011 wandte sich die Beklagte an den Kläger, übermittelte ihm ihr Schreiben vom selben Tag an die Prozessbevollmächtigten und führte u.a. Folgendes aus:
"Für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte hatten wir bereits Deckungszusage erteilt .... Diese Zusage im außergerichtlichen Bereich erstreckt sich (trotz größter Bedenken zur Erfolgsaussicht!!) auch auf die Wirtschaftsprüfer, denn sie haben die Prospekte testiert und kamen von vornherein als mögliche Tatbeteiligte in Betracht. Dies löst aber bei Ihren Anwälten keine gesonderte Geschäftsgebühr aus. ..."
Ganz wichtig: Als Ihr Vertragspartner gehört es zu unseren Pflichten, Sie von Gebührenansprüchen Ihres Anwalts freizustellen. "Freistellung" bedeutet bei berechtigten Gebührenforderungen Zahlung an den Anwalt und bei unberechtigten Forderungen Unterstützung bei der Abwehr dieser Gebührenforderung. Deshalb unsere dringende Bitte: Informieren Sie uns sofort, wenn Ihnen die Anwaltskanzlei für die außergerichtliche Tätigkeit gegen Wirtschaftsprüfer Kosten in Rechnung stellen sollte."
Mit Schreiben v. 19.12.2011 stellten die Prozessbevollmächtigten bei einer staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Hierüber informierten sie die Beklagte am 27.3.2012 und baten um Kostenschutz für das Güteverfahren und vorsorglich für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren. Dem schloss sich eine Korrespondenz zwischen der Beklagten und den Prozessbevollmächtigten an, ohne dass diese sich dabei verständigen konnten.
Mit Schreiben v. 10.5.2012 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger. Sie meinte in dem Schreiben u.a., dass die Prozessbevollmächtigten die behaupteten Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer bisher überhaupt nicht geltend gemacht hätten und nicht einmal ein Anspruchsschreiben ...