Die gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte Erinnerung ist zulässig und begründet.
1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter die Sache gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hat.
2. Die Erinnerung ist begründet, denn der Kostentatbestand nach Nr. 9000 Nr. 1b), 2. Alt. GKG-KostVerz. ist nicht erfüllt. Danach fallen Auslagenpauschalen an, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden. Kostenfrei ist allein der übermittelte Ausgangsschriftsatz nebst Anlagen. Ausdrucke weiterer Schriftstücke lösen die Kostenpflicht aus.
a) Die vom Gericht im Rahmen des Kostenansatzes abgerechneten 34 per Telefax übermittelten Mehrfertigungen sind von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gesendet worden.
b) Die Antragstellerin trägt aber vor, dass gem. den der ursprünglichen Erinnerung als Anlagen beigefügten Telefax-Sendeberichten und dem Ausdruck aus dem Journal des Telefaxgerätes ihrer Vertreter die ersten fünf Übertragungen des Antrags an das Gericht nach jeweils einer bis maximal vier Seiten abgebrochen worden seien. Das wird auch durch die genannten Unterlagen bestätigt. Ferner wird durch das Faxjournal bestätigt, dass vor und nach den hier in Rede stehenden Faxen andere Faxe problemlos versendet worden sind und vor allem, dass zwischen den abgebrochenen Sendeversuchen an das LG Hamburg insgesamt vier Sendungen an andere Empfänger erfolgreich versandt worden sind. Diese sind in der Spalte "ÜBERTR" mit "OK" gekennzeichnet, wohingegen dort bei insgesamt fünf Sendungen an das LG Hamburg "FEHLER" vermerkt ist.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Fehler beim Empfangsgerät des LG Hamburg und nicht beim Gerät des Absenders lag. Insofern können die zur Fehlfunktion eines Telefaxes bei Gericht vom BGH erarbeiteten Grundsätze zur Darlegung und Glaubhaftmachung der Fehlfunktion eines Telefaxgeräts bei Gericht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.1.2011 – VIII ZB 44/10, NJOZ 2012, 935) auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Der BGH hatte sich dort mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu befassen. Es ging in der Sache darum, ob der Antragssteller glaubhaft gemacht hat, dass die Übertragung eines Dokuments an einer Fehlfunktion der Faxgeräte des LG gescheitert ist. Die Entscheidung führt aus:
"Wird dieser Übermittlungsweg [per Telefax] durch ein Gericht eröffnet, dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Das gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht."
Die Anforderungen an die Darlegung eines Fehlers beim Faxgerät des Gerichts dürfen danach nicht überspannt werden. Zwar dürfen
"dem Absender angezeigte Störungen des Übermittlungsvorgangs nicht vorschnell dem Empfangsgerät des Gerichts zugeschrieben werden. Vielmehr ist der Absender gehalten, den ihm erkennbar gewordenen Übermittlungsfehler bis zum Fristablauf zu beheben und zumindest weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen, um auszuschließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich liegen. Bloße Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Empfangsgerätes können ihn insoweit nicht entlasten." (BGH, a.a.O.).
Andererseits stellt der BGH in der genannten Entscheidung aber klar, dass eine Fehlfunktion des Empfangsgeräts bei Gericht außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Absenders liegt und von ihm deshalb nicht näher aufgeklärt werden kann. Er kann lediglich sein Faxjournal vorlegen, was die Antragstellerin hier durch ihre Bevollmächtigten getan hat. Hier ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass zwischen den fehlgeschlagenen Übermittlungsversuchen an das Landgericht Hamburg erfolgreich Faxe versandt worden sind, dass das sendende Gerät offenbar einwandfrei funktionierte und das Empfangsgerät nicht. Mehr konnte von den Vertretern der Antragstellerin schlechterdings nicht verlangt werden, denn weiter reicht ihr (Er-)Kenntnishorizont nicht, und soweit er reicht, spricht alles für eine Fehlfunktion am gerichtlichen Gerät. Bei dieser Sachlage wäre es daher am Gericht gewesen, die Fehlerfreiheit des Empfangsgeräts zu überprüfen und zu dokumentieren. Das ist aber nicht geschehen. Im Gegenteil hat die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme nur darauf verwiesen, dass kein Nachweis über ein fehlerhaftes Faxgerät bei Gericht erbracht worden sei. Das reicht bei dieser Sachlage jedoch nicht aus.
c) Ist davon auszugehen, dass der Fehler beim Empfangsgerät des Gerichts lag, können dem Absender bzw. der von ihm vertretenen Partei keine Kosten für Mehrfertigungen auferlegt werden. Die Entscheidungen, auf die sich die Kostenbeamtin insoweit bezogen hat (LG Hamburg, Beschl. v. 10.8.2017 – 304 O 12/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 4.1.2017 – 5 U 138/16), betreffen andere Fälle. Denn dort lag der Fall jeweils so, dass die Fehlfaxe aufgrund von vom Gericht nicht z...