GKG-KostVerz. Nr. 9000 Nr. 1
Leitsatz
- Nr. 9000 Nr. 1 lit. b, 2. Alt. GKGVerz bürdet dem Absender nicht das Kostenrisiko für mehrfache Faxsendungsversuche auf, die allein deshalb erforderlich sind, weil das Empfangsgerät des Gerichts fehlerhaft ist.
- Der Absender trägt zulässig und schlüssig zu einem Fehler am Faxgerät des Gerichts vor, wenn er sein Sendejournal vorlegt und sich aus diesem ergibt, dass in der Spalte "ÜBERTR" mehrere aufeinander folgende Sendeversuche an die Faxnummer des Gerichts mit "FEHLER" dokumentiert sind, während andere in zeitlicher Nähe erfolgte Sendungen an andere Empfangsnummern mit "OK" gekennzeichnet sind. Legt das Gericht auf einen solchen Vortrag hin keine Überprüfung und Dokumentation der Fehlerfreiheit des Empfangsgeräts vor, so ist von der Fehlerhaftigkeit des gerichtlichen Empfangsgeräts auszugehen.
LG Hamburg, Beschl. v. 14.3.2018 – 310 O 387/16
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin wendet sich mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz über Kosten für Mehrfachfaxe. Zuvor hatten sich bereits die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den zunächst ihnen gegenüber erfolgten gleichlautenden Kostenansatz erfolgreich mit der Erinnerung zur Wehr gesetzt, weil der erste Kostenansatz gegenüber dem falschen Kostenschuldner ergangen war.
Daraufhin wurde ein neuer Kostenansatz wegen desselben Sachverhalts in gleicher Höhe gegen die Antragstellerin erhoben. Gegen diesen richtet sich die Erinnerung.
Zur Begründung verweist die Antragstellerin auf die Begründung der ersten Erinnerung und somit darauf, dass ein Fehler des Faxempfangsgeräts bei Gericht für die Mehrfachfaxe ursächlich gewesen sei, wohingegen das Faxgerät ihrer Vertreter einwandfrei funktioniert habe. Das Telefax sei mehrfach nicht vollständig übermittelt worden. Deshalb sei der Schriftsatz mehrfach gefaxt worden. Erst nach fünf erfolglosen Versuchen habe das Fax vollständig übermittelt werden können. Nach den der ursprünglichen Erinnerung als Anlagen beigefügten Telefax-Sendeberichten und des Journalausdrucks des Telefaxgerätes der Antragstellervertreter seien die ersten fünf Übertragungsversuche betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht nach jeweils einer bis maximal vier Seiten abgebrochen worden. Sowohl die Sendeberichte als auch das Journal hätten die Übertragung als fehlerhaft klassifiziert. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hätten daher davon ausgehen müssen, dass eine vollständige Übertragung nicht stattgefunden habe. Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit habe es nicht ausgereicht, den Postweg zu wählen, so dass erneute Übermittlungsversuche per Fax unternommen worden seien, bis letztlich für den sechsten Versuch eine erfolgreiche Übertragung bestätigt worden sei. Am Sendegerät des Absenders habe keine Fehlfunktion vorgelegen, da sämtliche andere Faxe nach und vor den hiesigen und sogar zwischen den gescheiterten Sendeversuchen an das LG Hamburg problemlos versendet worden seien. Daraus lasse sich auf eine Fehlfunktion am Gerät des LG Hamburg schließen.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2 Aus den Gründen
Die gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte Erinnerung ist zulässig und begründet.
1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter die Sache gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hat.
2. Die Erinnerung ist begründet, denn der Kostentatbestand nach Nr. 9000 Nr. 1b), 2. Alt. GKG-KostVerz. ist nicht erfüllt. Danach fallen Auslagenpauschalen an, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden. Kostenfrei ist allein der übermittelte Ausgangsschriftsatz nebst Anlagen. Ausdrucke weiterer Schriftstücke lösen die Kostenpflicht aus.
a) Die vom Gericht im Rahmen des Kostenansatzes abgerechneten 34 per Telefax übermittelten Mehrfertigungen sind von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gesendet worden.
b) Die Antragstellerin trägt aber vor, dass gem. den der ursprünglichen Erinnerung als Anlagen beigefügten Telefax-Sendeberichten und dem Ausdruck aus dem Journal des Telefaxgerätes ihrer Vertreter die ersten fünf Übertragungen des Antrags an das Gericht nach jeweils einer bis maximal vier Seiten abgebrochen worden seien. Das wird auch durch die genannten Unterlagen bestätigt. Ferner wird durch das Faxjournal bestätigt, dass vor und nach den hier in Rede stehenden Faxen andere Faxe problemlos versendet worden sind und vor allem, dass zwischen den abgebrochenen Sendeversuchen an das LG Hamburg insgesamt vier Sendungen an andere Empfänger erfolgreich versandt worden sind. Diese sind in der Spalte "ÜBERTR" mit "OK" gekennzeichnet, wohingegen dort bei insgesamt fünf Sendungen an das LG Hamburg "FEHLER" vermerkt ist.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Fehler beim Empfangsgerät des LG Hamburg und nicht beim Gerät des Absenders lag. Insofern können die zur Fehlfunktion eines Telefaxes bei Gericht vom BGH erarbeiteten Grundsätze zur Dar...