Die Dokumentenpauschale entsteht nach Nr. 9000 Nr. 1b GKG-KostVerz., wenn die nach der jeweiligen Verfahrensordnung zwingend bei Gericht einzureichenden Mehrfertigungen per Telefax übermittelt werden und vom dem Empfangsgerät des Gerichts ausgedruckt werden.
Eine entsprechende Regelung besteht auch in Nr. 2000 Nr. 1b KV-FamGKG.
In Nr. 31000 GNotKG-KostVerz. gibt es eine entsprechende Regelung nicht, da in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mit Ausnahme eines dortigen Kostenfestsetzungsverfahrens, keine verfahrensrechtliche Verpflichtung besteht, Mehrfertigungen von Schriftsätzen bei Gericht einzureichen (s. unten Nr. II).
Eine Dokumentenpauschale kann nur für die durch das Gericht ausgedruckten Mehrfertigungen verlangt werden. Für die erste Übersendung des Schriftsatzes fällt die Pauschale wegen des Wortlauts von Nr. 9000 Nr. 1b GKG-KostVerz. nicht an.
Beispiel 1
Der Kläger übersendet per Fax einen zehnseitigen Schriftsatz an das Gericht. Zugleich werden auch zwei Mehrfertigungen an das Gericht übersandt und durch das Faxgerät des Gerichts ausgedruckt.
Das Faxgerät des Gerichts hat insgesamt 30 Seiten ausgedruckt. Der erste Ausdruck (Erstfertigung) ist auslagenfrei auszudrucken. Die Dokumentenpauschale ist lediglich für die beiden Mehrfertigungen (2 x 10 = 20 Seiten) zu erheben.
Wird der Schriftsatz nebst Anlagen nur einfach an das Gericht per Fax übermittelt und dann noch im Original übersandt, fällt die Pauschale daher nicht an. Ob die Übersendung der einfach per Telefax übersandten Unterlagen notwendig war, bleibt unbeachtlich, eine Dokumentenpauschale kann nicht erhoben werden.
Beispiel 2
Der Beklagte übersendet die Klageerwiderung einfach vorab per Fax an das Gericht. Zwei Tage später geht der Originalschriftsatz nebst notwenigen Mehrfertigungen bei Gericht ein.
Eine Dokumentenpauschale ist nicht entstanden, da keine Mehrfertigungen per Telefax an das Gericht übersandt worden.
Beispiel 3
Der Kläger übersendet vorab per Telefax einen Schriftsatz einfach an das Gericht, dem 50 Seiten Anlagen beigefügt sind, deren Übersendung durch das Gericht für nicht notwendig erachtet wird. Später geht der Originalschriftsatz nebst Anlagen und erforderlichen Mehrfertigungen bei Gericht ein.
Eine Dokumentenpauschale ist nicht entstanden, da keine Mehrfertigungen per Telefax an das Gericht übersandt worden. Auf die Notwendigkeit des übersandten Telefaxes kommt es nicht an.