DAV und BRAK haben einen gemeinsamen Forderungskatalog erstellt und dem BMJ übergeben. Darin wird u.a. eine Anpassung der seit 2013 unverändert gebliebenen Gebührenbeträge gefordert, aber auch weitere Korrekturen und Verbesserungen der anwaltlichen Vergütung stehen auf der Agenda. Über den Forderungskatalog und den voraussichtlichen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens berichtet der Geschäftsführer des DAV, Herr Rechtsanwalt Udo Henke (S. 261 f.)
Im Aufsatzteil befasst sich Hagen Schneider mit der bei Gericht zu erhebenden Dokumentenpauschale, wenn Mehrausfertigungen per Telefax an das Gericht versandt werden (S. 262 ff.). Anlass zu diesem Beitrag war die Entscheidung des LG Hamburg (S. 275) betreffend eine gerichtliche Dokumentenpauschale, wenn wegen eines Defektes des gerichtlichen Telefaxes mehrfach gefaxt werden musste.
Regelmäßig entsteht Streit über den Anfall einer Einigungsgebühr, wenn Rechtsverhältnisse umgestaltet werden. Anwälte sind der Auffassung, dass dies alleine schon die Einigungsgebühr auslöse. Das OLG München (S. 265) weist zu Recht darauf hin, dass dies allein nicht ausreicht. Es muss vielmehr auch Streit und Ungewissheit über das geregelte Rechtsverhältnis bestehen. Fehlt es daran, entsteht keine Einigungsgebühr.
Ein Dauerbrenner ist die Frage der Erforderlichkeit von Kopiekosten, insbesondere dann, wenn die Akte in digitaler Form zur Verfügung gestellt wird. Das OLG Frankfurt (S. 267) hatte sich mit dieser Frage zu befassen. Diese Frage ist auch Gegenstand des gemeinsamen Forderungskatalogs von DAV und BRAK.
Das OLG Köln (S. 273) stellt klar, dass eine Gerichtskostenermäßigung nach einer Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, selbst wenn in der Vorinstanz verfahrensfehlerhaft entschieden worden ist.
Mit der Frage, wer Schuldner der Aktenversendungspauschale ist, musste sich das LG Düsseldorf (S. 274) erneut befassen, obwohl die Frage eigentlich seit der Grundsatzentscheidung des BGH ausgetragen ist.
Kommt es während des laufenden Mandats zur Kündigung des Anwaltsvertrages, so steht dem ausscheidenden Anwalt ein Recht auf Festsetzung des Gegenstandswertes seiner Tätigkeit zu. Er muss sich nicht auf eine vorläufige Wertfestsetzung verweisen lassen oder abwarten, bis die endgültige Wertfestsetzung erfolgt ist. Dies hat das OLG Frankfurt nochmals bestätigt (S. 278).
Mit der Frage, welchen Wert ein Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung bei Beteiligung Minderjähriger hat, hat sich das OLG Karlsruhe (S. 279) befasst. Es weist einerseits zu Recht darauf hin, dass bei Miteigentumsanteilen minderjähriger Kinder nur der Wert des Miteigentumsanteils maßgebend ist. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung, dass auch bei Gesamthand auf den Anteil des Minderjährigen abzustellen sei.
Ist in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Verfahren ausgesprochen worden, dass auch die Kosten des Vorverfahrens vom Gegner ganz oder anteilig zu tragen sind und hat das Vorverfahren einen höheren Wert als das gerichtliche Verfahren, etwa wegen Teilabhilfe im Widerspruchsverfahren, dann muss das Verwaltungs- oder Sozialgericht auf Antrag auch den abweichenden Wert im Vorverfahren festsetzen. Das Recht des Anwalts, dies zu beantragen, ergibt sich aus § 33 RVG (LSG Rheinland-Pfalz, S. 285).
Eine für die Praxis wichtige Entscheidung hat das OLG Schleswig (S. 287) getroffen. Wird gleichzeitig mit der Einzahlung von Gerichtskosten auch Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt, so sind die eingezahlten Gerichtskosten im Falle der Bewilligung von der Landeskasse zurückzuzahlen. Die Zahlung muss nicht ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt werden.
Auch einem im Wege der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Anwalt steht ein Recht auf Vorschuss zu (§ 47 RVG). Grds. ist in sozialgerichtlichen Angelegenheiten von den Mittelgebühren auszugehen; angemessen sein können aber auch höhere Vorschüsse (BSG, S. 290).
Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt nach OLG Bamberg (S. 295) jedoch dann, wenn sich aus dem Vergleich ergibt, dass die Parteien die Geschäftsgebühr in der Kostenfestsetzung berücksichtigt wissen wollen. Erforderlich ist dann aber, dass Gebührensatz und Gegenstandswert feststehen.
Mit der Frage, wann die Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruches beginnt, wenn in der Rechtsmittelinstanz eine abweichende Entscheidung ergeht, hat sich das OLG Nürnberg (S. 297) befasst und klargestellt, dass im Umfang der aufrecht erhaltenen Kostenentscheidung die Verzinsung ab Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags bestehen bleibt.
Das SG Köln (S. 304) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine persönlich geladene Partei im sozialgerichtlichen Verfahren ihre Reisekosten auch vom Gegner erstattet verlangen kann oder ob sie ausschließlich mit der Landeskasse abrechnen muss. Das Gericht ist der Auffassung, ein Erstattungsanspruch gegen ...