Die Antragstellerin zog nach Trennung der Beteiligten im Oktober 2015 mit beiden Kindern aus der im gemeinsamen Haus liegenden Ehewohnung aus. Sie hat vom Antragsgegner, der das Haus seither alleine bewohnt, die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 187,00 EUR für die Monate Juni bis September 2016 und von 300,00 EUR für die Zeit ab Oktober 2016 verlangt und für das insoweit beabsichtigte Verfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt.
Das FamG hat AG der Antragstellerin VKH bewilligt, soweit sie Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 225,00 EUR ab Oktober 2016 begehrt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. In den Gründen hat es einen Anspruch gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB bejaht und ist, wie von der Antragstellerin angegeben, von einem angemessenen Mietwert von 750,00 EUR während des ersten Jahres nach der Trennung und einem objektiven Mietwert von 1.200,00 EUR in der Zeit danach ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner alleiniger Schuldner des zur Finanzierung des Hauses aufgenommen Kredits und die Antragstellerin nur Bürgin ist, hat es die monatliche Kreditrate von 750,00 EUR vom Wohnwert abgesetzt, so dass sich für die Zeit von Juni bis September 2016 kein Anspruch und für die Zeit danach ein solcher von 225,00 EUR [= (1.200,00 EUR – 750,00 EUR Kreditrate): 2] ergab. Das AG hat sodann auf der Grundlage der geltend gemachten Zahlbeträge einen Verfahrenswert von 6.450,00 EUR und unter Berücksichtigung der teilweisen VKH-Bewilligung einen Wert von 2.175,00 EUR ermittelt. Letzteren hat es vom Verfahrenswert abgesetzt und nach einem Wert von 4.275,00 EUR (= 6.450,00 EUR – 2.175,00 EUR) einen Gerichtskostenvorschuss erfordert.
Gegen den VKH teilweise versagenden Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde und macht geltend, dass ihr im Hinblick darauf, dass der Wert für das vorliegende Verfahren gem. § 48 Abs. 1 FamGKG mit 3.000,00 EUR zu bemessen sei, VKH in vollem Umfang gewährt werden müsse. Zudem habe das AG, so die Antragstellerin, die Kreditrate auf Seiten des Antragsgegners zu Unrecht berücksichtigt, da dieser seine Zahlung nicht nachgewiesen habe. Er wolle diese Rate zudem im Rahmen des Verfahrens betreffend den Kindesunterhalt berücksichtigt wissen. Dem stehe das Doppelverwertungsverbot entgegen.