Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat nach Übertragung durch die Einzelrichterin gem. § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 568 S. 2 ZPO in der nach dem GVG vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist gem. § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. Der Antragstellerin ist über die bereits erfolgte Bewilligung hinaus Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 76 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Bei der Beurteilung der Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht kommt es nicht darauf an, ob das AG die Raten für den Hauskredit, die der Antragsgegner offenbar tatsächlich bedient, da die Antragstellerin selbst nicht behauptet hat, als Bürgin in Anspruch genommen worden zu sein, zu Recht vom Wohnwert abgesetzt hat. Ferner kann dahingestellt bleiben, ob die Berücksichtigung der Raten im Hinblick darauf, dass sie vom Antragsteller im Kindesunterhaltsverfahren geltend gemacht worden sind, etwa gegen das sog. Doppelverwertungsverbot verstößt (s. dazu Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 1361b Rn 20). Denn der Antragstellerin ist ungeachtet der Frage, in welchem Umfang genau sie Nutzungsentschädigung verlangen kann, VKH zu gewähren.
Der Anspruch auf Nutzungsvergütung in der Trennungszeit ist im Ehewohnungsverfahren nach §§ 200 ff. FamFG geltend zu machen. Dieses Verfahren wird zwar durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet, § 203 FamFG, es gilt jedoch im Gegensatz zu den Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) nicht die Parteimaxime, sondern der Grundsatz der Amtsermittlung (vgl. Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl., FamFG § 200 Rn 8). Das Gericht ist an Verfahrensanträge grds. nicht gebunden, allerdings entscheidet es nicht mehr ausschließlich nach billigem Ermessen, sondern über das Bestehen von Ansprüchen, wobei es den gestellten Antrag, der insoweit Sachantrag ist, grds. nicht überschreiten darf (Johannsen/Henrich/Götz, a.a.O., FamFG § 203 Rn 2). Vor diesem Hintergrund bestimmt § 48 Abs. 1 FamGKG, dass in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, also in Verfahren nach § 1361b BGB, der Verfahrenswert grds. 3.000,00 EUR beträgt (s. dazu auch Senat, Beschl. v. 12.1.2015 – 10 WF 158/14, juris m.w.N.). Daher ist einem Antragsteller, dessen Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung jedenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg bietet und nicht grds. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Eine Einschränkung auf einen konkreten Zahlungsantrag ist nicht gerechtfertigt.
Nachdem das AG die hinreichende Erfolgsaussicht des Begehrens jedenfalls teilweise bejaht hat, ist der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe uneingeschränkt zu bewilligen. Darauf, dass im summarischen VKH-Verfahren der Umfang des geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsentschädigung teilweise verneint worden ist, kommt es nicht an. Die Antragstellerin mag im Hinblick auf eine etwa für sie ungünstige Kostenentscheidung nach § 81 FamFG erwägen, ob sie im Hauptsacheverfahren nicht doch einen eingeschränkten Antrag stellt.
AGS 6/2018, S. 291 - 292