Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gem. § 66 Abs. 1 GKG zulässig, hat aber in der Sache selbst keinerlei Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist die Reduzierung der Gerichtsgebühren mangels Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1213 GKG-KostVerz. abgelehnt worden.
1. Gem. Nrn. 1211, 1213, 1215 GKG-KostVerz. ermäßigen sich die Gerichtsgebühren etwa bei Klagerücknahme, Berufungsrücknahme oder infolge eines Vergleichsschlusses nur dann, wenn dem noch kein anderes als eines in der jeweiligen Nr. 2 der genannten Gebührenziffern genannten Urteile vorausgegangen ist. Dabei wird nicht danach differenziert, ob durch das vorausgegangene Urteil der Streit ganz erledigt worden ist, oder ob es sich nur um ein Teil-Urteil gehandelt hat (OLG Celle, Beschl. v. 9.10.2012 – 2 W 255/12). Es ist nicht einmal erforderlich, dass das Urteil überhaupt den Streitgegenstand der Hauptsache betraf (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1231). Demgemäß kommt eine Gebührenermäßigung nicht in Betracht, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils die Klage zurückgenommen wird oder die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich endgültig erledigen (OLG Hamburg MDR 1998, 623; OLG München MDR 1996, 968).
2. Nichts anderes gilt für den Fall, dass das Urt. v. Berufungs- oder dem Revisionsgericht aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen wird und die Parteien dort nunmehr einen Vergleich schließen. Denn es handelt sich bei den beiden Verfahrensabschnitten im selben Rechtszug vor und nach der Aufhebung des Urteils gebührenrechtlich um dieselbe Instanz (OLG Celle, a.a.O.; OLG Nürnberg MDR 2003, 416, jeweils m.w.N.). Dies entspricht der weit überwiegenden Ansicht in Rspr. u. Lit. (OLG Celle, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.; Senat, Beschl. v. 17.11.2011 – 17 W 215/11; Meyer, GKG-FamGKG, 15. Aufl., § 37 Rn 2; Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG, FamGKG, Stand: 3/2017, § 37 Rn 2; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/JVEG, 3. Aufl., Nr. 1211 GKG-KostVerz., Rn 18; N. Schneider, in: N. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 37 GKG, Rn 25; Volpert, in: N. Schneider/Volpert/Fölsch, Nr. 1211 GKG-KostVerz. Rn 107; Fölsch, in: N. Schneider/Volpert/Fölsch, Nr. 1222 GKG-KostVerz. Rn 63; a.A. OVG Koblenz NVwZ-RR 2011, 711; LAG Hessen JurBüro 2015, 155; Hartmann, KostG, 47. Aufl., § 37 GKG Rn 2).
Dem kann der Erinnerungsführer nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Berufungsurteil sei vom BGH aufgehoben worden, habe folglich keinen Bestand mehr. Die Ermäßigung auf der Grundlage der genannten Gebührentatbestände hängt nicht davon ab, ob das vorhergehende Urteil Bestand hat oder nicht. Auch im Falle einer Klagerücknahme oder eines Vergleichs wird ein zuvor erlassenes Urteil zur Hauptsache wirkungslos.
3. Entgegen der von Hartmann, dem OVG Koblenz und dem LAG Hessen, jeweils a.a.O., vertretenen Gegenansicht lässt sich eine Gebührenermäßigung im Falle der Zurückverweisung nicht mit dem Argument der Prozesswirtschaftlichkeit rechtfertigen. Auch wenn das vorhergehende Urt. v. Berufungs- oder dem Revisionsgericht aufgehoben worden ist, so ist dem Gericht die Auseinandersetzung mit der Sach- und der Rechtslage gerade nicht erspart geblieben. Mit dem Erlass des später aufgehobenen Urteils war der Arbeitsaufwand des Gerichts bereits angefallen, wodurch der Grund für eine Privilegierung bei den Gerichtsgebühren weggefallen ist. Der Ausnahmecharakter des Ermäßigungstatbestandes verbietet eine weite Auslegung (OLG Celle a.a.O.), was von der Gegenansicht zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend beachtet wird.
4. Allerdings ist die Erinnerung des Klägers, worauf das OLG Celle in einem vergleichbaren Fall zutreffend hingewiesen hat, zugleich als Anregung dahingehend aufzufassen, über die Nichterhebung der Kosten wegen einer unrichtigen Sachbehandlung zu entscheiden, § 21 GKG. Dies kann im vorliegenden Erinnerungsverfahren allerdings nicht geschehen, weil dafür eine Entscheidung des Instanzgerichts erforderlich ist. Das ist der 3. Zivilsenat des hiesigen OLG, dem die Vertreterin der Verwaltungsabteilung als dem im Berufungsverfahren erkennenden Senat die Sache zur Prüfung vorzulegen haben wird, ob eine Entscheidung gem. § 21 GKG zu treffen ist. Falls dies erfolgen sollte, wäre der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1213 GKG-KostVerz. wiedergegeben, denn durch die Niederschlagung würden die in zweiter Instanz bis zur Urteilsverkündung angefallenen Gebühren entfallen. Die für das Verfahren nach der Zurückverweisung der Sache an den 3. Zivilsenat entstandenen Verfahrensgebühren unterlägen dem Ermäßigungstatbestand, weil der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit dem nicht mehr entgegenstehen würde.
Mitgeteilt von RiOLG Ferdinand Schütz, Köln