Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG statthaft und zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Nichtabhilfebeschlusses, der als Zurückweisungsbeschluss zu verstehen ist, Bezug genommen.
Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Kosten der Aktenversendung zu tragen, ergibt sich aus § 28 Abs. 2 GKG und folgenden rechtlichen Erwägungen:
1. Die hier gegenständliche Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. schuldet derjenige, der die Versendung der Akte beantragt hat (§ 28 Abs. 2 GKG). Der Antrag auf Akteneinsicht erfolgte hier zwar unmittelbar durch die Haftpflichtversicherung des Geschädigten. Die Haftpflichtversicherung des Geschädigten ist indes kein Verfahrensbeteiligter, so dass sich ein etwaiges Akteneinsichtsrecht nach § 475 Abs. 2 StPO richtet. Demnach kann Akteneinsicht unter bestimmten Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn gem. Abs. 1 für die Privatperson oder sonstige Stelle ein Rechtsanwalt tätig wird (Gieg, in: KK-StPO, § 475 Rn 3). Demgegenüber können nach Abs. 4 lediglich bloße Auskünfte an Privatpersonen oder private Einrichtungen direkt erteilt werden (Gieg, a.a.O., Rn 9).
Die Haftpflichtversicherung bedurfte daher vorliegend schon zur Beantragung der begehrten Akteneinsicht der Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten. Anders also als im Zivilprozess, bei welchem der Prozessbevollmächtigte den Akteneinsichtsantrag regelmäßig im Namen der Partei stellt und daher die Partei als Kostenschuldner angesehen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.4.2008 – 10 W 18/08; LG Bayreuth, Beschl. v. 3.6.1996 – 3 O 222/96), ist dies im vorliegenden Fall anders zu beurteilen. Denn für das Akteneinsichtsgesuch gem. § 299 ZPO besteht kein Anwaltszwang. Gem. § 475 StPO ist das Einsichtsrecht aber dem Anwalt vorbehalten.
Schon insoweit ist das Einsichtsgesuch vorliegend durch den Beschwerdeführer als Anwalt veranlasst. Letztlich erfolgte auch ein Antrag durch diesen. Die Antragstellung durch den Beschwerdeführer ist vorliegend dadurch geschehen, dass die Haftpflichtversicherung den Antrag im Namen und mit Bevollmächtigung des Anwalts gestellt hat ("Sollte eine direkte Übersendung an uns nicht möglich sein, dürfen wir Sie bitten, die Akten an Herrn Rechtsanwalt H., der mit der Akteneinsicht beauftragt ist, zu schicken"). Insoweit kann auf die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses verwiesen werden. Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der Beschwerde selbst an, dass eine Vereinbarung mit der Versicherung bestehe, wonach diese die Versendung an ihn veranlasse und er die Einsicht dadurch vornehme, dass er die zu ihm gesandten Akten scannt und weiterleitet. Die Anforderung geschieht daher zumindest mit entsprechender Duldungsvollmacht durch den Beschwerdeführer.
2. Dass der Beschwerdeführer als Veranlasser des Akteneinsichtsgesuch zu verstehen ist, ergibt sich ferner auch aus dem Sinn und Zweck von § 475 StPO. Die Beschränkung des Einsichtsrechts auf Rechtsanwälte, also auf Personen, die zur Geheimhaltung berechtigt und verpflichtet sind, dient dem Schutz der Verfahrensbeteiligten. Sie handeln bei der Akteneinsicht daher nicht bloß im Auftrag ihrer Mandanten, sondern haben zugleich das Recht auf Vertraulichkeit zugunsten solcher Personen zu wahren, über die aus den Akten Erkenntnisse gewonnen werden. Sie agieren nicht als Boten, die Akten anfordern, den Inhalt kopieren und sodann an die Verletzten oder deren Versicherungen weiterleiten. Sie haben vielmehr die schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten oder deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten (BVerfG, Beschl. v. 21.3.2002 – 1 BvR 2119/01, NJW 2002, 2307).
Vor allem spricht für eine Schuldnerstellung des Beschwerdeführers aber, dass die Pauschale gem. Nr. 9003 GKG-KostVerz. keine Pauschale für die Einsichtnahme, sondern die Versendung der Akte darstellt. Die Verfahrensordnungen sehen eine Übersendung der Akten zur Einsichtnahme außerhalb der Diensträume der aktenführenden Stelle nur an Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände vor. Nur dem Rechtsanwalt räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, sich Akten zum Zweck der Akteneinsicht in seine Büroräume übersenden zu lassen. Das dient seiner Arbeitserleichterung, so auch im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer eben die Akte nicht bei der aktenführenden Stelle sichten und kopieren muss, sondern die "Scans" in seinem Büro vornehmen (lassen) kann. Macht er also, wie hier, davon Gebrauch, kommt auch nur er als Kostenschuldner i.S.v. § 28 Abs. 2 GKG in Betracht. Der ihm gewährte Vorteil rechtfertigt es, die Kosten der Aktenübersendung bei ihm zu erheben. Der Normzweck ist vor diesem Hintergrund erkennbar auch darauf gerichtet, im Interesse einer erleichterten Erhebung und Beitreibung des Pauschbetrages eine vereinfachte kostenrechtliche Zuordnung zu begründen und Auslegungsprobleme hinsichtlich der Fragen, in wessen Interesse die Anforderung erfolgte und ob dies mit oder ohne Vertretungsmacht erfolgte, zu v...