Die gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst überwiegend keinen Erfolg. Rechtsanwältin B kann von der Klägerin 4.719,82 EUR erstattet verlangen. Umsatzsteuer steht ihr nicht zu.
1. Der Rechtsanwalt kann sich in einer eigenen Angelegenheit in den Grenzen der §§ 45 ff. BRAO selbst vertreten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 78 Rn 56). Aus § 78 Abs. 4 ZPO ergibt sich, dass der Rechtsanwalt bei seinem Auftreten als Rechtsanwalt zu behandeln ist. Der Rechtsanwalt als Partei kann also verlangen, so behandelt zu werden, wie ein Rechtsanwalt, ohne dass er sich selbst zum Prozessvertreter zu bestellen braucht (RG Gruchot 48 (1904), 393, 394; KG NJW 1955, 593; Toussaint MK-ZPO, 5. Aufl., § 78 Rn 29). Zumindest kann sich die Absicht, als Rechtsanwalt auftreten zu wollen, aus den Umständen ergeben (Musielak/Voit/Weth, ZPO, 14. Aufl., § 78 Rn 27). Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Rechtsanwalt als solcher vor Gericht auftritt (BFH DB 1985, 28). Die Personenverschiedenheit von Rechtsanwalt und Mandant ist kein kennzeichnendes Merkmal des Anwaltsmandats (BGH NJW 2011, 232 Rn 21, juris). Erlangt der Rechtsanwalt im Falle der Selbstvertretung einen Kostenerstattungsanspruch, kann er diejenigen Gebühren und Auslagen erstattet verlangen, die er erhalten würde, wenn er einen Dritten vertreten hätte, § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO.
2. Dies vorausgeschickt kann es nicht zweifelhaft sein, dass Rechtsanwältin B im Hinblick auf die Wahrnehmung der Verhandlungstermine im Rahmen des Zwischenstreits am 26.2 u. 9.11.2016 Kostenerstattung als Rechtsanwältin verlangen kann.
a) Die beiden Termine betrafen ausschließlich den Zwischenstreit, bei dem es einzig um die Klärung der Frage ging, ob Rechtsanwältin B ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht oder nicht. Parteien des Zwischenstreits sind der Zeuge und der Beweisführer, nicht aber dessen Prozessgegner (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 387 Rn 3). Der Zeuge erhält für seine Teilnahme am Termin keine Zeugenentschädigung, dies selbst dann nicht, wenn er, etwa weil er auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet, doch noch sogleich vernommen wird (RGZ 43, 409; Zöller/Greger, a.a.O.). Die Kosten des Zwischenstreitverfahrens trägt bei berechtigter Weigerung der Beweisführer, anderenfalls der Zeuge (Zöller/Greger, a.a.O., Rn 5).
b) Dass Rechtsanwältin B die beiden in Rede stehenden Termine als sich selbst vertretende Rechtsanwältin wahrgenommen hat, ergibt sich ohne Weiteres aus den Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalles. Im Termin v. 26.2.2016 erklärte sie, da sie, was insoweit zutreffend ist, lediglich als Zeugin geladen worden sei, obwohl sie im Rahmen des Zwischenstreites eine Parteistellung inne habe, habe sie sich nicht entsprechend vorbereitet. Unter anderem deswegen wurde der Termin vertagt. Die Frage, inwieweit Rechtsanwältin B einer besonderen Vorbereitung bedurft hätte, kann dahinstehen. Aus dem Umstand, dass sie betont hat, im betreffenden Termin eine Parteistellung inne zu haben, ergibt sich bei einer Würdigung der vorstehend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten, dass sie, ohne dies explizit zu erklären, als sich selbst vertretende Rechtsanwältin erschienen war. Diese Einschätzung wird vertieft durch den Inhalt des Sitzungsprotokolls v. 9.9.2016. Diesem ist zu entnehmen, dass Rechtsanwältin B einen eigenen Antrag gestellt hat, nämlich zur Hauptsache und sogleich einen Kostenantrag. Wenn auch das Verfahren gem. § 387 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterliegt, so ist das Verhalten und das Prozesshandeln von Rechtsanwältin B als anwaltstypisch zu bezeichnen und lässt ohne Weiteres den Schluss darauf zu, dass sie nicht nur als sich selbst vertretende Partei, sondern auch als sich selbst vertretende Rechtsanwältin erschienen und aufgetreten ist. Demgemäß steht ihr auf der vom LG getroffenen Kostengrundentscheidung gegen die Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch gem. § 91 Abs. 2 S. 3, Abs. 1 ZPO zu. Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren, das die Klägerin gegen den Erlass des Endurteils durch das Landgericht eingeleitet hatte.
Dass sie von der Geschäftsstelle rechtsirrtümlich als Zeugin zu den zwei Verhandlungsterminen des Zwischenstreits geladen wurde, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, zumal ihr, wie dargelegt, ein Anspruch auf Zeugenentschädigung gar nicht zugestanden hätte. Soweit sich die Klägerin in der Beschwerdebegründung mit dem Verhandlungstermin v. 4.9.2015 befasst, ist dies nicht nachvollziehbar, weil dieser Termin noch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens stattfand.
c) Der Höhe nach hat die sofortige Beschwerde der Klägerin aber insoweit Erfolg, als die Rechtspflegerin die Mehrwertsteuer i.H.v. 896,77 EUR (750,18 EUR + 146,59 EUR) mit festgesetzt hat. Umsatzsteuer kann Rechtsanwältin B nicht verlangen.
Vertritt sich ein Rechtsanwalt selbst in eigener Sache, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich ge...