Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt und das AG die Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 61 Abs. 1, Abs. 2 FamFG).
Wendet sich ein Rechtsmittelführer gegen seine Verpflichtung, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, so ist der Wert der Beschwer nach seinem Abwehrinteresse zu bemessen, also nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für ihn mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden ist. Wenn die Beteiligten nähere Anhaltspunkte für die Wertbemessung nicht mitteilen, schätzt der Senat diesen Aufwand in ständiger Übung auf 200,00 EUR.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht derselbe Wert anzusetzen wie für die Auskunftsverpflichtung. Vielmehr ist der Wert nach denselben Grundsätzen zu bemessen, nämlich – wenn mit der Beschwerde das Abwehrinteresse verfolgt wird – nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für die Erfüllung der Verpflichtung zu betreiben ist. Anders als der BGH (zuletzt: FamRZ 2017, 225, Abs. 7; 2017, 1954, Abs. 9) kann der Senat nicht erkennen, dass der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspreche. Vielmehr wird es in aller Regel mit größerem Aufwand verbunden sein, eine Zusammenstellung von Vermögensgegenständen zu erstellen und wertbildende Faktoren zu bezeichnen, als diese Zusammenstellung noch einmal durchzusehen, um zu prüfen, ob ihre Richtigkeit und Vollständigkeit guten Gewissens an Eides statt versichert werden kann. Selbst wenn sich bei dieser Prüfung die Notwendigkeit ergeben sollte, die Auskunft zu berichtigen und zu vervollständigen, spricht noch immer keine Vermutung dafür, dass der dazu zu betreibende Aufwand den Umfang erreicht, der mit der ursprünglichen Erteilung der Auskunft verbunden war.
Im hier zu beurteilenden Falle hat die Antragstellerin keinerlei nähere Angaben zu dem Aufwand vorgetragen, der mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden ist. Sie verweist lediglich auf den Aufwand, den sie für die Erteilung der Auskunft zu betreiben hatte, nämlich die Beschaffung von Unterlagen aus Russland und deren Übersetzung ins Deutsche, für die sie einen Übersetzer habe bezahlen müssen. Dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit ähnlichem Aufwand verbunden sein könnte, hätte näherer Erläuterung bedurft. Ohne solchen Vortrag, den die Antragstellerin auch auf den Hinweis des Senats nicht versucht hat, kann nicht angenommen werden, dass erneut Unterlagen beschafft und übersetzt werden müssten, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu prüfen und an Eides statt zu versichern.