Bei einer Beschwerde gegen eine Teilentscheidung über die Auskunftsstufe oder die Verpflichtung, die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern, handelt es sich um eine Beschwerde gegen eine Entscheidung betreffend den Hauptgegenstand (OLG München NZFam 2016, 948 m. Anm. N. Schneider). Es liegt nicht nur eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung vor. Daher gelten für den Anwalt nach Vorbem. 3.2.1 VV die Gebühren eines Berufungsverfahrens; während das Gericht eine wertabhängige Gebühr nach Nr. 1120 FamGKG-KostVerz. zu erheben hat. Daher ist auch eine Wertfestsetzung erforderlich (§ 55 Abs. 2 FamGKG).
Eine besondere Wertvorschrift für Verfahren auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit erteilter Auskünfte sieht das FamGKG nicht vor, so dass auf die Auffangvorschrift des § 42 Abs. 1 FamGKG zurückzugreifen ist. Soweit das OLG der Auffassung ist, der Wert eines Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei mit einem geringeren Wert anzusetzen als dem des Auskunftsverlangens, ist dies zutreffend. Solche Verfahren haben eine noch geringere Bedeutung, da die Auskunft ja bereits erteilt ist und lediglich deren Richtigkeit an Eides statt versichert werden soll. Üblicherweise wird daher hier nur ein Bruchteil des Wertes der Auskunftsstufe angenommen, wobei die Auskunftsstufe wiederum nach einem Bruchteil (i.d.R. 20 % bis 25 %) der (zu erwartenden) Hauptsache anzunehmen ist. Hier kam es letztlich nicht darauf an, dass der Verfahrenswert ohnehin in der untertesten Gebührenstufe liegt.
Von dem Wert des Verfahrens zu unterscheiden ist die Beschwer. Die Beschwer bei Abweisung des Antrags auf Auskunft oder Versicherung der eidesstattlichen Versicherung richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Auskunft bzw. der eidesstattlichen Versicherung. Das Abwehrinteresse eines verpflichteten Antragsgegners richtet sich dagegen nach der Höhe der Aufwendungen, die er bei Vermeidung der der Auskunft oder der eidesstattlichen Versicherung erspart. Insoweit dürften einerseits die Kosten zu berücksichtigen sein, die der Verpflichtete für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufwenden muss, und andererseits der hierfür erforderliche Zeitaufwand (berechnet nach den Vorschriften des JVEG). Diese Kosten werden in aller Regel nie den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstands von über 600,00 EUR erreichen, so dass solche Beschwerden – wie hier – grds. aussichtslos sind.
Norbert Schneider
AGS 6/2018, S. 281 - 283