FamFG § 61 Abs. 1; FamGKG § 42 Abs. 2
Leitsatz
Die Beschwer einer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist i.d.R. geringer anzusetzen als einer Verpflichtung zur Auskunft. Maßgebend ist der Aufwand an Zeit und Kosten, der für die Erfüllung der Verpflichtung zu betreiben ist.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.3.2018 – 13 UF 38/18
1 Sachverhalt
Im Scheidungsverbund hat der Antragsgegner die Antragstellerin mit einem Stufenantrag auf die Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Die Antragstellerin ist mit einem Teilanerkenntnisbeschluss verpflichtet worden, dem Antragsgegner näher bezeichnete Auskunft über ihr Endvermögen zu erteilen.
Nach Erteilung dieser Auskunft hat das FamG die Antragstellerin verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft an Eides statt zu versichern.
Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie hält die Beschwerde für zulässig, weil für die eidesstattliche Versicherung derselbe Wert anzusetzen sei wie für die Auskunftsverpflichtung. Für die Auskunft habe sie 1.080,00 EUR aufwenden müssen, um Belege aus Archiven und Katastern in Russland beizubringen und übersetzen zu lassen.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt und das AG die Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 61 Abs. 1, Abs. 2 FamFG).
Wendet sich ein Rechtsmittelführer gegen seine Verpflichtung, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, so ist der Wert der Beschwer nach seinem Abwehrinteresse zu bemessen, also nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für ihn mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden ist. Wenn die Beteiligten nähere Anhaltspunkte für die Wertbemessung nicht mitteilen, schätzt der Senat diesen Aufwand in ständiger Übung auf 200,00 EUR.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht derselbe Wert anzusetzen wie für die Auskunftsverpflichtung. Vielmehr ist der Wert nach denselben Grundsätzen zu bemessen, nämlich – wenn mit der Beschwerde das Abwehrinteresse verfolgt wird – nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für die Erfüllung der Verpflichtung zu betreiben ist. Anders als der BGH (zuletzt: FamRZ 2017, 225, Abs. 7; 2017, 1954, Abs. 9) kann der Senat nicht erkennen, dass der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspreche. Vielmehr wird es in aller Regel mit größerem Aufwand verbunden sein, eine Zusammenstellung von Vermögensgegenständen zu erstellen und wertbildende Faktoren zu bezeichnen, als diese Zusammenstellung noch einmal durchzusehen, um zu prüfen, ob ihre Richtigkeit und Vollständigkeit guten Gewissens an Eides statt versichert werden kann. Selbst wenn sich bei dieser Prüfung die Notwendigkeit ergeben sollte, die Auskunft zu berichtigen und zu vervollständigen, spricht noch immer keine Vermutung dafür, dass der dazu zu betreibende Aufwand den Umfang erreicht, der mit der ursprünglichen Erteilung der Auskunft verbunden war.
Im hier zu beurteilenden Falle hat die Antragstellerin keinerlei nähere Angaben zu dem Aufwand vorgetragen, der mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden ist. Sie verweist lediglich auf den Aufwand, den sie für die Erteilung der Auskunft zu betreiben hatte, nämlich die Beschaffung von Unterlagen aus Russland und deren Übersetzung ins Deutsche, für die sie einen Übersetzer habe bezahlen müssen. Dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit ähnlichem Aufwand verbunden sein könnte, hätte näherer Erläuterung bedurft. Ohne solchen Vortrag, den die Antragstellerin auch auf den Hinweis des Senats nicht versucht hat, kann nicht angenommen werden, dass erneut Unterlagen beschafft und übersetzt werden müssten, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu prüfen und an Eides statt zu versichern.
3 Anmerkung
Bei einer Beschwerde gegen eine Teilentscheidung über die Auskunftsstufe oder die Verpflichtung, die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern, handelt es sich um eine Beschwerde gegen eine Entscheidung betreffend den Hauptgegenstand (OLG München NZFam 2016, 948 m. Anm. N. Schneider). Es liegt nicht nur eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung vor. Daher gelten für den Anwalt nach Vorbem. 3.2.1 VV die Gebühren eines Berufungsverfahrens; während das Gericht eine wertabhängige Gebühr nach Nr. 1120 FamGKG-KostVerz. zu erheben hat. Daher ist auch eine Wertfestsetzung erforderlich (§ 55 Abs. 2 FamGKG).
Eine besondere Wertvorschrift für Verfahren auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit erteilter Auskünfte sieht das FamGKG nicht vor, so dass auf die Auffangvorschrift des § 42 Abs. 1 FamGKG zurückzugreifen ist. Soweit das OLG der Auffassung ist, der Wert eines Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei mit einem geringeren Wert anzusetzen als dem des Auskunftsverlangens, ist dies zutreffend. ...