Vorbem. 3 VV soll wie folgt neu gefasst werden:

 

Vorbemerkung 3

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die

1. Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, auch ohne Beteiligung des Gerichts, dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber;

2. Vertretung in einem gerichtlichen Termin mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung;

3. Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen bestellten Sachverständigen anberaumten Termins sowie in den besonders bestimmten Fällen.

(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 EUR. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist …

Neu gefasst werden die Voraussetzungen der Terminsgebühr in Vorbem. 3 Abs. 3 VV-E und die Regelungen zur Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr in Vorbem. 3 Abs. 4 VV-E.

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