aa) Überblick
Nr. 3106 VV soll folgende Fassung erhalten:
3106 |
Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) |
50,00 bis 510,00 EUR |
Die Gebühr entsteht auch, wenn |
1. |
in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, |
2. |
nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder |
3. |
das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. |
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In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr. |
Geändert werden alle drei Nummern der Anm. zu Nr. 3106 VV (fortan Anm. S. 1 zu Nr. 3106 VV-E). Eingeführt wird in Nr. 1 die längst überfällige Terminsgebühr für den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs. In Nr. 2 wird die Terminsgebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid eingeschränkt. Auch der Anwendungsbereich der Nr. 3 wird eingeschränkt, und zwar dahingehend, dass zukünftig eine Terminsgebühr bei angenommenem Anerkenntnis nur in Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung möglich ist.
Darüber hinaus wird der Anm. zu Nr. 3106 VV ein zweiter Satz angehängt, der die Höhe der Terminsgebühr auf 90 % der Verfahrensgebühr festlegt.
bb) Anm. S. 1 Nr. 1 (schriftlicher Vergleich)
In Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV wird endlich auch bei Abrechnung nach Rahmengebühren die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs eingeführt. Bislang enthielt das Vergütungsverzeichnis eine dahingehende Regelung nur für die Wertgebühren (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV). Mit der Änderung soll Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV an Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV angeglichen werden.
Es gibt keinen sachlichen Grund, den schriftlichen Abschluss eines Vergleichs anders zu behandeln, nur weil keine Wertgebühren, sondern Betragsrahmengebühren erhoben werden. Nur ein Teil der Rspr. hat schon bisher die gesetzliche Regelung nach Sinn und Zweck ausgelegt und eine Terminsgebühr zugesprochen.
Ungeachtet dessen hatte die überwiegende Rspr. strikt auf den Wortlaut der bisherigen Nr. 3106 VV abgestellt und eine Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs abgelehnt.
Beispiel 8: Schriftlicher Vergleich
Im Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) von 70 % wird eine Einigung erzielt, wonach die Behörde einen GdB von 50 % anerkennt und der Kläger die weitergehende Klage zurücknimmt.
Da im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§§ 124 Abs. 3, 86b Abs. 4 SGG), entsteht nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV-E eine Terminsgebühr. Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich auf 90 % der Verfahrensgebühr (Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV-E).
Die Höhe der Einigungsgebühr bemisst sich gem. Nr. 1006 VV-E nach der Höhe der Verfahrensgebühr.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-E |
300,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV-E |
270,00 EUR |
3. |
Einigungsgebühr, Nrn. 1006, 3102 VV-E |
300,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
890,00 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
169,10 EUR |
|
Gesamt |
1.059,10 EUR |
cc) Anm. S. 1 Nr. 2 (Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG)
Ebenso wie bei Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV-E (s.o. d)) soll auch in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen nach Rahmengebühren abgerechnet wird, im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 S. 1 SGG nur dann eine Terminsgebühr anfallen, wenn auf Antrag mündlich verhandelt werden muss, also wenn eine Berufung nicht gegeben ist. Das wiederum ist nur bei Entscheidungen des SG der Fall, die nicht kraft Gesetzes berufungsfähig sind und bei denen die Berufung auch nicht zugelassen worden ist. Eine Terminsgebühr entsteht dagegen nicht bei einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid, wenn die Entscheidung kraft Gesetzes berufungsfähig ist oder das SG die Berufung zugelassen hat. Insoweit gilt das Gleiche wie bei den Wertgebühren (s.o. d) bb)).
Beispiel 9: Entscheidung durch berufungsfähigen Gerichtsbescheid
Das SG entscheidet durch Gerichtsb...