Beratungshilfe – Prozesskostenhilfe – Verfahrenskostenhilfe. Heidelberger Kommentar. Begründet von Dr. Armin Schoreit und Jürgen Dehn, fortgeführt von Ingo Michael Groß. 11. neubearb. und erweiterte Aufl. 2012. Verlag C.F. Müller. XXVIII, 538 S. 79,95 EUR.
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie Beratungshilfe nehmen angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung einen immer größeren Raum in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis ein. In Familiensachen gehört es für eine Allgemeinkanzlei fast schon zum Standard, dass die Mandate durch Verfahrenskostenhilfe finanziert werden. Nach einer Trennung reicht häufig bei keinem der Ehegatten das Einkommen aus, um Anwalt und Gericht zu bezahlen. Für den Anwalt wird es daher immer wichtiger, dass er richtig mit der Landeskasse abrechnet. Das wiederum setzt voraus, dass er zuvor die richtigen Bewilligungsanträge stellt und auf eine umfassende Beiordnung achtet. Zum anderen muss er auch im Nachhinein richtig abrechnen. Allzu häufig sind hier zusätzliche Auseinandersetzungen mit der Landeskasse zu führen, insbesondere bei der Abrechnung von Reisekosten. Wie eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen zeigt, lohnt es sich, nicht jede Festsetzung und jeden gerichtlichen Beschluss hinzunehmen, sondern dagegen anzugehen. Das wiederum setzt aber voraus, dass der Anwalt ausreichende Kenntnis des Prozess- und Verfahrenskostenhilferechts hat. Dazu verhilft ihm der Schoreit/Groß. Dabei werden nicht nur die Vorschriften der ZPO und des FamGKG behandelt, sondern auch die einschlägigen Vorschriften des RVG. Die Kommentierung ist ausführlich und ausgewogen. So weist der Verfasser in § 48 Rn 9 zu Recht darauf hin, dass die Erstreckung aus einem Folgenvergleich in der Ehesache auch Termins- und Verfahrensgebühr erfassen muss, was leider einige Oberlandesgerichte nach wie vor verweigern, sodass der Gesetzgeber sich insoweit bereits gezwungen sieht, die Vorschrift des § 48 Abs. 3 RVG neu zu fassen. Gegenüber der Vorauflage ist schwerpunktmäßig die Kommentierung der §§ 76–78 FamFG vertiefend überarbeitet und hierzu ergangene erste Rspr. verwertet worden. In der Praxis wird die Vorschrift des § 78 Abs. 2 FamFG häufig als "Kostendämpfung" genutzt. Es wird zwar Verfahrenskostenhilfe bewilligt, aber der Anwalt nicht beigeordnet. Insgesamt liefert der Verfasser eine vorzügliche Kommentierung des gesamten Rechtsgebiets des Prozess- und Verfahrenskostenhilfe- und Beratungshilferechts. Ein umfangreicher Anhang mit Tabellen, Formularen und ergänzenden Gesetzesmaterialien erhöht den Nutzen des Werkes.
Autor: Norbert Schneider