RVG § 11; RVG VV Nr. 3309; ZPO § 845
Leitsatz
Die für ein vorläufiges Zahlungsverbot zur Vollstreckung eines Zahlungsurteils anfallende Vergütung kann gem. § 11 RVG durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden.
LG Freiburg, Beschl. v. 2.5.2012 – 3 T 25/12
1 Sachverhalt
Die Gläubigerin hatte gegen den Schuldner einen titulierter Zahlungsanspruch erwirkt. Daraufhin hatte sie durch ihre Anwälte drei vorläufige Zahlungsverbote (Vorpfändungen) nach § 845 ZPO ausbringen lassen. Später beantragten diese die Festsetzung ihrer Vergütung für die drei Vorpfändungen.
Das AG hat die Festsetzung abgelehnt, da es sich bei den entstandenen Kosten nicht um solche eines gerichtlichen Verfahrens handle.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin, die insoweit Erfolg hatte.
2 Aus den Gründen
Die statthafte (§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO), fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen (§ 567 Abs. 2 ZPO) zulässige Beschwerde hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg. Anders als das AG ist das Beschwerdegericht der Auffassung, dass Kosten einer Vorpfändung bezüglich eines gerichtlichen Titels zu den nach § 11 RVG festsetzbaren Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gehören. Hierfür sprechen systematische und teleologische Überlegungen.
§ 11 RVG ermöglicht es dem Rechtsanwalt, auf unkompliziertem Wege zu einem Titel über seine Honorarforderung gegen die eigene Partei zu gelangen. Für den Anwendungsbereich der Vorschrift hat sich der Gesetzgeber ersichtlich an demjenigen der Vorschriften des § 104 ZPO über die Kostenfestsetzung gegen die unterlegene Partei orientiert, an deren Stelle im Fall der Zwangsvollstreckung § 788 ZPO tritt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 15.2.2005 – X ARZ 409/04, NJW 2005, 1273 [= AGS 2005, 208]).
Die Kosten einer Vorpfändung können gegen den Schuldner jedoch nach § 788 Abs. 2 ZPO festgesetzt werden (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 788 Rn 6; siehe beispielhaft LG Bonn, Beschl. v. 9.9.2011 – 4 T 336/11). Wenn solche Kosten gegen den Gegner festgesetzt werden können, spricht dies nach der Systematik des Gesetzes für die Möglichkeit der Festsetzung auch gegen die eigene Partei. Dies erscheint auch zweckmäßig, zumal die Erhebung von Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art einer vereinfachten Festsetzung ohnehin entgegensteht (§ 11 Abs. 5 RVG).
In der Lit. wird zwar die Auffassung vertreten, dass die Festsetzbarkeit nach § 11 RVG davon abhänge, dass "ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird"; der "bloße Pfändungsauftrag an den Gerichtsvollzieher" dürfe hingegen nicht ausreichend sein, da dem Gericht in diesem Fall die ausreichende Sachkenntnis fehle (vgl. Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auf. 2012, § 11 Rn 16 Stichwort "Zwangsvollstreckung" unter Verweis auf BT-Drucks 15/1971 S. 189). Falls damit gesagt sein soll, dass Kosten der Zwangsvollstreckung nur insoweit nach § 11 RVG festgesetzt werden sollen, als diese im Zusammenhang mit einer vollstreckungsgerichtlichen Vollstreckungshandlung stehen, kann das Beschwerdegericht dem jedoch nicht folgen. Aus § 788 Abs. 2 ZPO ergibt sich nämlich auch, dass der Gesetzgeber die von ihm auch im Rahmen des § 11 RVG vorausgesetzte Sachkunde (BT-Drucks 15/1971 S. 189) beim Vollstreckungsgericht allgemein als gegeben annimmt.
Nachdem das AG eine Entscheidung in der Sache bislang nicht getroffen hat, macht das Beschwerdegericht von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch.