Die Entscheidung ist – korrelierend mit dem Leitsatz – zutreffend. Das FamG hat erkannt, dass Unterbringungssachen Minderjähriger (§ 1631b BGB) als Kindschaftssachen nach §§ 111 Nr. 1, 151 Nr. 6, 7 FamFG gerichtsgebührenfrei sind. Denn nach Vorbem. 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG-KostVerz. werden insoweit ausdrücklich keine Gebühren erhoben. Überzeugend zieht das OLG auch die sich zum Einen daraus ergebende Schlussfolgerung, dass in Verfahren, die die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betreffen, nach Vorbem. 2 Abs. 2 S. 2 FamGKG-KostVerz. grundsätzlich auch keine Auslagen erhoben werden, wobei sich die Ausnahme der Vorbem. 2 Abs. 2 S. 2 FamGKG-KostVerz. nach S. 3 nicht auf Auslagen der Nr. 2013 FamGKG-KostVerz., das heißt auf diejenigen Auslagen bezieht, die für den Verfahrensbeistand entstehen. Sachverständigengebühren sind aber Auslagen nach Nr. 2005 FamGKG-KostVerz., die von Vorbem. 2 Abs. 2 S. 2 FamGKG-KostVerz. erfasst sind und die in Unterbringungssachen Minderjähriger folgerichtig nicht zu erheben sind.
Leider weist der Beschluss dann doch noch ein paar kleine Fehler auf, die das Richtige der Entscheidung des OLG überschatten: Der Wertfestsetzung ist zu entnehmen, dass das OLG offenbar die Begriffe "Verfahrenswert" und "Beschwer" nicht sauber abzugrenzen vermag. Anders ist es nicht zu erklären, dass das OLG den Wert erster Instanz auf 3.000,00 EUR und den für das Beschwerdeverfahren auf 5.262,12 EUR festgesetzt hat. Bei letzterem Wert dürfte es sich um die Sachverständigengebühren handeln, in deren Höhe das OLG offensichtlich die Beschwer für die zweite Instanz berücksichtigt wissen wollte, indes den Verfahrenswert in dieser Höhe festgesetzt hat. Es offenbaren sich insoweit bereits die ersten, im Zusammenhang mit § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG stehenden Verständnisschwierigkeiten, wenngleich: Wie kann der Verfahrenswert der zweiten Instanz höher sein als derjenige, der den Wert der ersten Instanz beschreibt? Es ist auch anzunehmen, dass das OLG den Verfahrenswert der ersten Instanz erstmals auch auf 3.000,00 EUR festgesetzt hat. Das OLG durfte indes insoweit gar nicht tätig werden. Denn ein Beschwerdegericht darf auch eine Wertfestsetzung nur von Amts wegen abändern, ist aber nicht berechtigt, von Amts wegen erstmalig festsetzen.
Wenn das alles wäre, bliebe ein bisschen Licht in der Entscheidung des OLG. Ist es aber nicht. Eine Festsetzung des Verfahrenswerts durfte überhaupt nicht vorgenommen werden. Auch wenn andere Obergerichte/Senate es dem OLG Hamm gleichtun (OLG Naumburg, OLG Rostock, OLG Hamm, OLG Zweibrücken, OLG Oldenburg, OLG Brandenburg, OLG Dresden, OLG Saarbrücken, OLG Celle), bürgt dies nicht für Richtigkeit: Unterbringungssachen Minderjähriger richten sich nicht nach dem Wert. Es handelt sich um Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG, für die nach Vorbem. 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG-KostVerz. Gerichtsgebührenfreiheit besteht. Auch die Anwaltsgebühren richten sich nicht nach dem Gegenstandswert. Es entstehen in Unterbringungssachen Minderjähriger vielmehr Betragsrahmen- und Festgebühren, die sich aus den Nrn. 6300 ff. VV ergeben. Dass auch der BGH ohne Antrag und bestehende Gebührenfreiheit in Unterbringungssachen den "Geschäftswert" festsetzt, steht für sich.
Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz