RVG § 42
Leitsatz
Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist nicht statthaft, wenn der Rechtsanwalt sein Bestimmungsrecht gem. § 14 Abs. 1 RVG bereits wirksam ausgeübt hat.
KG, Beschl. v. 25.7.2011 – 1 ARs 48/09
1 Aus den Gründen
Rechtsanwältin Dr. S. hat den teilweise Freigesprochenen verteidigt. Sie hat mit Schriftsatz v. 24.11.2009 einen Kostenfestsetzungsantrag gem. § 464b StPO gestellt und beantragt, die auf den Freispruch entfallenden notwendigen Auslagen ihres Mandanten auf 4.741,36 EUR festzusetzen. Mit Schriftsatz v. selben Tag hat sie den Antrag gestellt, gem. § 42 RVG eine Pauschgebühr für das gesamte Verfahren festzustellen. Dieser Antrag ist unzulässig.
Der Senat schließt sich der h.A. an, dass der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG nicht statthaft ist, wenn der Rechtsanwalt sein Bestimmungsrecht gem. § 14 Abs. 1 RVG bereits wirksam ausgeübt hat (vgl. OLG Bamberg AGS 2011, 228 = StRR 2011, 240 m. zust. Anm. Burhoff; OLG Celle NStZ-RR 2009, 31 [= AGS 2008, 546]; OLG Jena AGS 2011, 287). Der Rechtsanwalt ist an dieses einmal ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung der Billigkeit der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens gebunden (vgl. BGH NJW 1987, 3203 [zu § 12 BRAGO]; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., § 14 Rn 4; Burhoff a.a.O.).
So verhält es sich hier. Rechtsanwältin Dr. S. hat in ihrem zeitgleich mit dem Pauschantrag gestellten Kostenfestsetzungsantrag deutlich gemacht, welche Gebühren sie als angemessen ansieht. Für eine Feststellung nach § 42 RVG, die nach der Gesetzeskonzeption bindende Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren und einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung entfalten soll (§ 42 Abs. 4 RVG), ist daher kein Raum mehr.
Entnommen von www.burhoff.de
2 Anmerkung
Die Entscheidung ist wohl zutreffend und entspricht der ganz einhelligen Rspr.
Zunächst einmal kann eine Pauschgebühr nur verlangt werden, wenn die Höchstbeträge nicht ausreichend sind. Erforderlich ist also, dass hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren die Höchstsätze angesetzt werden. Wenn der Anwalt aber in seiner Kostenfestsetzung "lediglich" die Höchstsätze ansetzt, hat er sein Bestimmungsrecht bereits ausgeübt. Meint er, dass die Höchstsätze nicht ausreichen, muss er zuvor den Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr stellen und dann nach deren Bewilligung eine einheitliche Festsetzung beantragen.
Eine Teilfestsetzung kommt insoweit nicht in Betracht.
Norbert Schneider