Der Rechtsbehelf des Verteidigers ist als Erinnerung nach § 11 RPflG zulässig. Zwar ist die Erinnerung ist gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG gegenüber den ordentlichen Rechtsbehelfen subsidiär. Jedoch ist eine sofortige Beschwerde nach den §§ 464b S. 3, 304 Abs. 3, 311 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO hier unzulässig, da die Mindestbeschwer von 200,00 EUR nicht überschritten ist. In diesem Fall ist die Erinnerung nach § 11 RPflG statthaft (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.2.2009 – I-24 W 81/08 – 24 W 81/08 [= AGS 2009, 299]; LG Berlin, Beschl. v. 8.2.1999 – 82 T 81/99).
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Denn die Befriedungsgebühr für die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV) ist nicht entstanden. Nach Nr. 4141 VV entsteht eine zusätzliche Gebühr, wenn "durch die anwaltliche Mitwirkung […] die Hauptverhandlung entbehrlich" wird. In der Anm. Abs. 1 zu Nr. 4141 VV werden dann die Fälle aufgeführt, in denen die Gebühr entsteht. Aus dem Wortlaut der Nr. 4141 VV folgt, dass die Nichteröffnung Folge der anwaltlichen Tätigkeit sein muss. Es wird vom Gesetzgeber als ein konkreter Erfolg – nämlich die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung – als Anspruchsvoraussetzung angesehen (LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 2.9.2010 – 2 Qs 72/10). In der Gesetzesbegründung heißt es wörtlich (BT-Drucks 15/1971, 227 f.): "Diese Zusatzgebühr wird – wie schon in der Vergangenheit – den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen". Die Vermeidung von Hauptverhandlungen zur Entlastung der Gerichte und die Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit, die dazu führte, war also ein Leitmotiv des Gesetzgebers (BGH, Urt. v. 5.11.2009 – IX ZR 237/08 [= AGS 2010, 1]). Dieser Erfolg ist hier nicht eingetreten. Denn die Ermittlungen wurden nach der Einstellung wieder aufgenommen. Die Hauptverhandlung wurde dadurch entbehrlich, dass das Gericht die Eröffnung ablehnte. Hierfür ist dann die Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV entstanden und auch festgesetzt worden. Der teilweise vertretenen Ansicht, dass die Gebühr nach Nr. 4141 VV mehrfach entstehen kann (LG Offenburg, Beschl. v. 13.10.1998 – Qs 62/98; AG Düsseldorf, Urt. v. 9.2.2010 – 36 C 2114/09), kann nicht gefolgt werden. Denn geht man von der Intention aus, dass Nr. 4141 VV Hauptverhandlungen verhindern soll, so kann dieses Ziel nur einmal pro Verfahren und Instanz erreicht werden. Entweder es findet eine Hauptverhandlung statt oder nicht. Nur im zweiten Falle entsteht die Gebühr. Wollte man an andere Kriterien, wie etwa an Zwischeneinstellungen, anknüpfen, so unterläge die Befriedungsgebühr Kausalitätsspekulationen und Zufällen. Der vorliegende Fall macht dies deutlich. Am 2.9.2011 wurde das Verfahren mangels Strafantrages und öffentlichem Interesse eingestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tage meldet sich der Nebenkläger. Wäre dieses Schreiben am Tag der Absendung zugegangen, so wäre die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht erfolgt. Auch § 15 Abs. 2 RVG spricht gegen die Möglichkeit einer mehrfachen Gebührenentstehung nach Nr. 4141 VV. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann eine Gebühr in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden. Hier handelte es sich um ein Verfahren, dass unter demselben Aktenzeichen, wegen desselben Lebenssachverhaltes gegen dieselbe Angeschuldigte geführt wurde. Mithin um eine Angelegenheit. Nr. 4141 VV beinhaltet auch eine einheitliche Gebühr. Es handelt sich in den drei Varianten der Anm. Abs. 1 zu Nr. 4141 VV nicht um verschiedene Gebühren. Denn die Anm. Abs. 1 zu Nr. 4141 VV ist nur Erläuterung zum Gebührentatbestand. Dass sowohl die Einstellung im Vorverfahren als auch die Nichteröffnung der Hauptverhandlung in Nr. 4141 VV geregelt sind zeigt, dass diese Gebühr sowohl im Vor- als auch im Zwischenverfahren entstehen kann. Aus § 15 Abs. 2 RVG folgt, dass sie nur einmal gefordert werden kann. Die wiederholte Einstellung des Verfahrens macht dieses nicht zu zwei verschiedenen Angelegenheiten i.S.d. RVG (AG Osnabrück JurBüro 2008, 588). Auch aus der Formulierung "nicht nur vorläufig eingestellt" der Anm. Abs. 1 zu Nr. 4141 VV nicht gelesen werden, dass ein endgültiger Einstellungserfolg nicht erforderlich sei (so aber Schneider, DAR 2011, 488 (494)). So spricht etwa die Kommentierung von Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., Nr. 4141-4147 VV, Rn 3 f. durchgängig von einer endgültigen Einstellung. Aus den o.g. Gründen ist dies auch systemkonform und im Einklang mit der oben zitierten BGH-Entscheidung. Auch der BGH ist davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die fortdauernde Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen es der Normzweck gebietet, dass eine Befriedungsgebühr nur bei abschließender Verfahrensbeendigung anfällt (Fischer, NJW 2012, 265).